{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2015-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2015_2015-05-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0056_2016_660.pdf", "Checksum": "9c2f806b1ca6c892a3ae137af95abd8e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung von Nutzungen. 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Februar 2013) ging es unter anderem um die beantragte\nAufhebung einer Anordnung in der Schutzverfügung, welche lautete: «(…)\nWohnungen müssen dem Wohnen erhalten bleiben, wobei Einrichtungen\nkleinerer Ateliers und Praxen für gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten (…)\nzulässig sind.» Mit der Begründung, die Unterschutzstellung eines Wohnhauses\nverlange nicht, auch das Wohnen selbst unter Schutz zu stellen, hob das\nBaurekursgericht die angefochtene Anordnung auf (E. 4). Jener Rekursentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Aus dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts ergibt sich nirgends auch nur ansatzweise\ndie Schutzfähigkeit von Nutzungen, in jenem Fall also der Wohnnutzung,\nandernfalls das Baurekursgericht an diese Auffassung gebunden gewesen wäre\n(§ 64 Abs. 2 Satz 2 VRG).\n\nDie vom Rekurrenten angeführten Urteile, die nicht Objekte im Kanton\nZürich betreffen (BGr 1P.79/2005 sowie BGE 118 Ia 384 und 120 Ia 270 [alle\ndrei Kanton Basel]; ferner BGE 126 I 219 [Kanton Genf]), sind von vornherein\nnicht einschlägig, weil sich die Frage, was als Objekt von Denkmalschutzanordnungen in Betracht fällt, ausschliesslich nach kantonalem Recht beurteilt.\nNach Bundesrecht entscheidet sich die Frage der Verhältnismässigkeit von\nSchutzmassnahmen (Art. 36 Abs. 3 BV), die sich vorliegend mangels einer\nkantonalrechtlichen Grundlage zur Unterschutzstellung von Nutzungen gar nicht\nerst stellt.\n\n6.5.5 Die Auffassung, dass Nutzungen gemäss Planungs- und Baugesetz\nnicht schutzfähig sind, hat sich schliesslich auch die Lehre zu Eigen gemacht.\n«Nicht unter Denkmalschutz gestellt und damit erhalten werden kann die\nNutzung des geschützten Objekts, welche unter Umständen mit der inneren\nAusstattung in einem engen Zusammenhang steht» (Wiederkehr Schuler, S.\n104).\n\n6.6.1 Demnach ergibt sich, dass für die vom Rekurrenten beantragte\nUnterschutzstellung der bestehenden Warenhausnutzung keine gesetzliche\nGrundlage besteht. Nutzungen fallen nicht unter die Schutzobjekte gemäss §\n203 Abs. 1 lit. c PBG. Der Denkmalbegriff im III. Titel des Planungs- und\nBaugesetzes umfasst die Nutzungen nicht. Hieran ändert auch die vom\nRekurrenten angeführte «Charta von Washington» nichts.\n\nDies konnte – und musste – die Rekursinstanz in voller Ausschöpfung ihrer\nKognition prüfen (Marco Donatsch, § 20 Rz. 86 in fine).\n- 12-\n\nMithin fällt die beantragte Unterschutzstellung der bestehenden Warenhausnutzung ausser Betracht.\n\nAngesichts dieses Schlusses erübrigt es sich, auf die – wenn gleich\nprivatgutachtlich sehr qualifiziert unterlegten – Ausführungen des Rekurrenten\nüber die hohe Qualität der streitbetroffenen Gebäude als Zeuge der\nWarenhausarchitektur im Einzelnen Bezug zu nehmen (Gutachten Prof. Dr.\nAlarich Rooch vom 28. Februar 2014; Gutachten Dr. Hans-Peter Bärtschi vom\n20. Dezember 2013). Geschichte und Qualität des streitbetroffenen\nSchutzobjektes sind bekannt. Nicht um diese geht es indes und auch nicht um\ndie Frage, ob eine Baute aus denkmalpflegetheoretischer Sicht nur zusammen\nmit seiner angestammten Nutzung adäquat erhalten werden kann bzw. ob dies\nauf das streitbetroffene Schutzobjekt so zutreffe. Entscheidend ist das\nLegalitätsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV), welches Eingriffe in das Eigentum ohne\ngenügende gesetzliche Grundlage untersagt.\n\n6.6.2 Wird die Warenhausnutzung nicht unter Schutz gestellt, ist auch kein\nGrund zu erkennen, «die weiten, frei zugänglichen Innenräume» zu schützen.\nEine solche Anordnung würde auf ein Verbot der Herrichtung fester innerer\nRaumeinteilungen etwa zu Bürozwecken hinauslaufen. Die schutzwürdige\nBausubstanz wird mit Unterteilungen nicht geschädigt. Eine Freihaltung\ngleichsam als Reminiszenz an die frühere Warenhausnutzung kann ernstlich\nnicht in Betracht fallen. Ohnehin zeichnet sich die bestehende Warenhausnutzung just dadurch aus, dass die Geschossflächen, wenn auch wohl\nweitestgehend variabel, völlig verstellt sind.\n\nDamit fällt es auch ausser Betracht, die Vorinstanz unter Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses «zur vertieften Prüfung der Schutzwürdigkeit\nanzuweisen». Es ist nicht zu erkennen und wird vom Rekurrenten denn auch\nnicht benannt, was an Bauteilen im und am Gebäude mehr unter Schutz gestellt\nwerden könnte.\n\n"}