{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2015-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2015_2015-05-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0056_2016_660.pdf", "Checksum": "9c2f806b1ca6c892a3ae137af95abd8e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung von Nutzungen. 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Der ehemalige Innenraum des\nKinos Seefeld behält unabhängig von seiner ehemaligen Funktion als Kinosaal\neinen Eigenwert, eine Ausstrahlung, die sich keineswegs nur den\nKinobesuchern, sondern ebenso sehr andern Besuchern mitteilt und deren\nInteresse zu wecken vermag. Zu beachten ist auch, dass bei der Anordnung\nvon Denkmalschutzmassnahmen die künftigen Verwendungen eines\nSchutzobjektes kaum je für immer feststehen. Auch eine heute noch\nbestehende Kinonutzung könnte später einmal aufgegeben werden. Daher\nmuss es genügen, dass im Zeitpunkt der Unterschutzstellung jedenfalls\nNutzungen möglich sind, bei denen das Denkmal seine Aussage und\n'Lesbarkeit' behält.\n- 10-\n\nWie der Beschwerdeführer selber ausführt, gibt es für ihr ehemaliges\nKinogebäude durchaus solche Verwendungszwecke. Die Erhaltung der Wandund Deckenmalereien erschiene etwa bei einer Nutzung als Büro- oder\nAusstellungsraum keineswegs als ungerechtfertigt. Unter diesen Umständen\nvermindert die Aufgabe des Kinobetriebs das öffentliche Interesse an der\nUnterschutzstellung der Wand- und Deckenmalereien nicht entscheidend» (E.\n3.d).\n\n6.5.3 Das Bundesgericht hat demnach klar verneint, dass der\nEigentümerschaft die Weiterführung der angestammten Nutzung vorgeschrieben werden kann. Dies, obwohl es die Erhaltung des Kinobetriebs aus\nder Sicht des Denkmalschutzes als wünschenswert einstufte. Dass das\nBundesgericht auf § 25 Abs. 2 Abschnitt 6 NHV nicht Bezug nahm, stellt die\nklare Feststellung der fehlenden Rechtshandhabe nicht in Frage. Diese\nFeststellung wird auch nicht dadurch relativiert, dass sie in einem anderen\nZusammenhang getroffen wurde, nämlich im Kontext mit der Frage, ob die\nUnterschutzstellung des Gebäudeinnern auch noch dann verhältnismässig sei,\nwenn die Nutzung nicht mehr weiter geführt werde, ja nicht einmal die\nZugänglichkeit des Gebäudeinnern für die Öffentlichkeit gewährleistet sei. Im\nGegenteil stellte sich damit die Frage der Schutzfähigkeit der Nutzung dem\nBundesgericht sogar noch zugespitzt, indem bei Verneinung der Verhältnismässigkeit nicht nur die Nutzung, sondern auch das als wertvoll erkannte\nGebäudeinnere nicht hätte unter Schutz gestellt werden können.\n\n6.5.4 Auch aus den vom Rekurrenten angeführten Rechtsmittelentscheiden ergibt sich nichts anderes.\n\nIn BGE 109 Ia 257 (von 1983) betreffend das bereits vorstehend erwähnte\nCafé Odeon in Zürich ging es um die Unterschutzstellung des Innenraums des\nCafés. Dieser Entscheid gilt als Referenzentscheid für die Unterschutzstellung\nvon Innenräumen (Elsbeth Wiederkehr Schuler, Denkmal- und Ortbildschutz,\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Zürcher Verwaltungsgerichts,\nZürich 1999, S. 105), die heute bei entsprechendem Denkmalwert gang und\ngäbe ist. Besagtem Entscheid ist auch nicht ansatzweise zu entnehmen, dass\nauch Nutzungen unter Schutz gestellt werden könnten. Vielmehr führte das\nBundesgericht aus, der Schliessung des Café-Betriebes komme keine\nentscheidende Bedeutung zu. Das Café Odeon sei zwar als typisches Wiener\nKaffehaus konzipiert worden, doch komme dem Innenraum heute unabhängig\nvon dessen Betrieb ein schutzwürdiger Eigenwert zu. Der Umstand, dass die\nehemaligen Strukturen nicht aufrechterhalten würden, vermöge das öffentliche\nInteresse an einer Denkmalschutzmassnahme nicht wesentlich zu beeinträchtigen. Andernfalls könnten zum Beispiel auch alte Mühlen, Patrizierhäuser oder Klöster nicht unter Schutz gestellt werden (E. 5.c). Diese\nErwägungen vermögen den Rechtsstandpunkt des Rekurrenten offenkundig\nnicht zu stützen. Das Bundesgericht hatte auch schon hier den Standpunkt\neingenommen, dass die Umnutzung – die eine Hälfte des Caféhauses wurde\nabgetrennt und in eine Boutique (heute Apotheke) umgenutzt – am öffentlichen\nInteresse an der Unterschutzstellung nichts ändert. Hierbei setzte es\nstillschweigend voraus, was es später im Entscheid betreffend das Kino Razzia\n- 11-\n\nexplizit zu Grunde legte, dass nämlich die Weiterführung der ursprünglichen\nNutzung nicht vorgeschrieben werden kann.\n\n"}