{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2015-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2015_2015-05-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0056_2016_660.pdf", "Checksum": "9c2f806b1ca6c892a3ae137af95abd8e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung von Nutzungen. 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September\n1975 lautete die Bestimmung: «Orts-, Quartier-, Strassen- und Platzbilder,\nGebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als\nwichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die ein Landschaftsbild\nwesentlichen mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung».\nEin Abgleich mit dem vorstehend unter Ziffer 6.1. wiedergegebenen heute\ngeltenden Wortlaut ergibt ohne weiteres die Unerheblichkeit dieser Revision für\ndas vorliegende Prozessthema.\n\n6.4.3 Die Nichterwähnung von Nutzungen in § 203 Abs. 1 lit. c PBG kann\ndemnach nur dahin gehend verstanden werden, dass solche als Schutzobjekte\nvon vornherein nicht in Betracht fallen. Wortlaut des Gesetzes und Wille des\nGesetzgebers stimmen einwandfrei überein, womit jeder Raum für eine\nabweichende Auslegung des Gesetzes entfällt (zur Auslegungsmethodik vgl.\nHäfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., 2012, Rz. 90\nff.).\n\nWürde davon ausgegangen, der Verordnungsgeber habe mit der Klausel\nvon Abschnitt 6 der Bestimmung von § 25 Abs. 2 NHV die Möglichkeit zur\nUnterschutzstellungen von Nutzungen eröffnen wollte, wäre dieser Norm\nzufolge ihres klaren Widerspruchs mit dem übergeordneten Recht die\nAnwendung zu versagen (akzessorische Normenkontrolle; vgl. hierzu Marco\nDonatsch, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 20 Rz. 23 ff.).\n\nWesentlich näherliegend ist es indes, § 25 Abs. 2 Abschnitt 6 NHV als\nGrundlage zu verstehen, um Beeinträchtigungen von Schutzobjekten\nerforderlichenfalls auch mit Nutzungsvorschriften verhindern zu können. Nach §\n207 Abs. 1 Halbsatz 1 PBG verhindern Schutzmassnahmen Beeinträchtigungen\nvon Schutzobjekten. Ohne § 25 Abs. 2 Abschnitt 6 NHV wäre unklar, ob hierzu\nauch Nutzungen und nicht nur bauliche Massnahmen untersagt werden\nkönnen. § 207 Abs. 1 Halbsatz 1 PBG wäre mithin nur unzureichend ausgeführt. Soll beispielsweise in einem Raum mit konservatorisch heiklen schutzwürdigen Innenmalereien ein privater Zigarrenrauchclub eingerichtet werden,\nschafft die in Rede stehende NHV-Bestimmung eine einwandfreie Verbotsgrundlage. Nur hierfür dient die fragliche Norm.\n\n6.5.1 Die Nichtschutzfähigkeit von Nutzungen gemäss Planungs- und\nBaugesetz ergibt sich auch aus dem Bundesgerichtsentscheid 1P.660/1991\nvom 18. November 1992. In jeden Fall ging es um die Unterschutzstellung\neines Stadtzürcher Kinos, das als «Kino Seefeld» am 19. Oktober 1922 seinen\nBetrieb aufnahm und als «Kino Razzia» Ende März 1989 seinen Betrieb\n- 9-\n\neinstellte. Der Stadtrat von Zürich stellte mit Beschluss vom 11. April 1990 das\nKinogebäude gesamthaft unter Denkmalschutz. Geschützt wurden das\nGebäudeäussere, bestehend aus den Fassaden und dem Dach, sowie im\nGebäudeinnern die konstruktive Gebäudestruktur (Böden, Geschossdecken,\nTragmauer und Dachstuhl), die architektonische und technische Ausstattung,\nsoweit sie auf die Zeit vor dem Umbau im Jahre 1952 zurückging, und die\nWand- und Deckenmalereien, welche unter der Verkleidung der Renovation von\n1952 abgesehen von kleineren Beschädigungen erhalten geblieben waren.\nHiergegen klagten die Eigentümer bis vor Bundesgericht.\n\nDie kantonalen Instanzen hatten übereinstimmend die Schutzwürdigkeit\nder äusseren Fassade und der Wand- und Deckenmalereien im Innern des\nKinogebäudes bejaht. Sie sprachen diesen Teilen nicht nur einen\nüberragenden architektonischen und künstlerischen Wert zu, sondern hoben\nauch die kulturhistorische Bedeutung des Objektes als eines der\ngesamtschweizerisch letzten Zeugen der Kinoarchitektur aus der Zeit des\nStummfilms hervor. Das Bundesgericht kam gestützt auf zwei Gutachten und\nnach Durchführung eines Delegationsaugenscheins zum Schluss, das\nKinogebäude bzw. dessen unter Schutz gestellte Teile seien ein bedeutendes\nDenkmal. Dessen Ausstrahlung dürfte sogar über den lokalen Rahmen\nhinausgehen. Dementsprechend bestehe ein sehr gewichtiges öffentliches\nInteresse an deren Erhaltung.\n\n6.5.2 Nachdem der Kinobetrieb im streitbetroffenen Gebäude 1989\neingestellt worden war, stellte sich dem Bundesgericht die Frage, ob die\nUnterschutzstellung im fraglichen Umfang auch gerechtfertigt sei, wenn die\nNutzung des Gebäudes als Kino nicht mehr weitergeführt wurde. Die damaligen\nBeschwerdeführer hatten dies mit der Begründung verneint, die Wand- und\nDeckenmalereien seien nur bei gleichzeitiger Nutzung des Raums als Kinosaal\nerhaltenswert. Sie hätten aber den Kinobetrieb aufgegeben, weshalb die\nSchutzanordnung ihre Berechtigung verloren habe.\n\n"}