{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2015-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2015_2015-05-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0056_2016_660.pdf", "Checksum": "9c2f806b1ca6c892a3ae137af95abd8e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung von Nutzungen. 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Die (früher\nmehrfach veränderten) Dachflächen zwischen den Treppenhaustürmen A und B\nwerden neu gestaltet. Schliesslich wird auch die aus den 1960er-Jahren\nstammende umlaufende Vordachanlage über dem Erdgeschoss beseitigt.\n\nIm Innern werden die bestehenden Treppenhäuser saniert und die\noriginalen Oberflächen aufgearbeitet. Die Fenster und Bleiglasfenster werden\nraumseitig mit einer Fensterschicht versehen. Der ursprüngliche, später\ngeschlossene Lichthof wird ab dem 2. Obergeschoss wieder geöffnet.\n\nDie Baubewilligungen (Stammbaubewilligung und Projektänderungsbewilligung) wurden unter der Bedingung der Rechtskraft des vorliegend zu\nbeurteilenden Unterschutzstellungsbeschlusses erteilt. Diese Verknüpfung von\nUnterschutzstellung und Baubewilligung bildet Thema in zwei parallelen\nRekursverfahren.\n\n6.4.1 Der Denkmalschutz, wie er in § 203 Abs. 1 lit. c PBG ausgestaltet ist,\nbezweckt nebst der Erhaltung siedlungs- oder landschaftsprägender Bauten die\nErhaltung historischer Baudenkmäler. Einer Baute können gegebenenfalls\nbeide Qualifikationen zukommen, wie dies beim streitbetroffenen Objekt der Fall\nist. Hier zu thematisieren ist der Schutz auf Grund des Zeugniswertes, also die\n- 7-\n\nErhaltung von Baudenkmälern. Je nach Zeugniswert kann auch das Gebäudeinnere dazugehören. Regelmässig geht es indes um die Erhaltung von\n«Gebautem», also um den Schutz materieller Kulturgüter. Gebäudenutzungen,\nd.h. raumgebundene menschliche Tätigkeiten jeder Art, können demgegenüber\nnicht unter Denkmalschutz gestellt werden. Dies auch dann nicht, wenn\nGebäude und Nutzung eine klar in Erscheinung tretende historische Einheit\nbilden. Die gottesdienstliche Nutzung des Grossmünsters in der Stadt Zürich,\nwenn gleich jahrhundertealter Tradition folgend und aufs Engste mit dem\nGebäude verbunden, ist nicht denkmalschutzfähig. Nicht einmal Nutzungen, die\nselber als immaterielles Kulturgut betrachtet werden können bzw. mit einem\nsolchen in engem Zusammenhang stehen, sind schutzfähig. Zunftveranstaltungen in historischen Zunftlokalen in Zunfthäusern im Anschluss an das\nZürcher Sechseläuten, das als immaterielles Kulturerbe eingestuft werden kann\n(www.bak.admin.ch/kulturerbe), können nicht unter Denkmalschutz gestellt\nwerden. Selbstredend nicht weniger fallen Nutzungen ausser Betracht, die nicht\nals immaterielles Kulturgut einzustufen sind, wie dies bei einer Warenhausnutzung der Fall ist – an welcher Wertung auch nichts ändert, dass die\n«Erfindung» des Warenhauses sozial-, wirtschafts- und architekturhistorisch\nunzweifelhaft sehr bedeutsam war und trotz der peripheren Einkaufszentren bis\nauf den heutigen Tag geblieben ist.\n\n6.4.2 Das Gesagte wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass gemäss § 25\nAbs. 2 Abschnitt 6 NHV «Vorschriften aufgestellt und Verfügung getroffen\nwerden» können über «die Nutzung der Gebäude oder von Gebäudeteilen\nsowie von Freiräumen». Dieser Wortlaut besagt nicht, dass Nutzungen unter\nSchutz gestellt, sondern nur, dass Nutzungen geregelt werden können. Bei der\nNatur- und Heimatschutzverordnung handelt es um eine vom Regierungsrat\ngestützt auf § 359 PBG erlassene und vom Kantonsrat genehmigte Vollziehungsverordnung. Mit einer solchen Verordnung können keine neuen, nicht\nschon im Gesetz enthaltenen Pflichten statuiert werden (Ulrich Häfelin/Georg\nMüller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., 2010, Rz. 138).\n\nDie abschliessend formulierte Bestimmung von § 203 Abs. 1 lit. c PBG\nerwähnt Nutzungen als Schutzobjekte nicht. Die Konsultation der Protokolle der\nKommission zur Beratung des Antrags des Regierungsrats vom 5. Dezember\n1973 zu einem Gesetz über die Neuordnung des Planungs- und Baurechts\n(Vorlage 1928; S. 521 ff. und S. 811 ff.) ergibt, dass es die Kommission bei der\nBeratung der damaligen Bestimmung von § 189 des Antrags des\nRegierungsrates vom 5. Dezember 1973 (heute § 203 PBG) nie auch nur in\nErwägung zog, dass Nutzungen Schutzobjekte sein könnten. Solches war bei\nder Beratung schlicht kein Thema. Als weitestgehende Massnahme wurde in\nder Beratung beantragt, die Aufzählung der Denkmalpflegeobjekte um das\nZugehör zu ergänzen. Begründet wurde dieser Antrag unter anderem mit dem\nHinweis auf das Stadtzürcher Café Odeon (29. Sitzung vom 22. August 1974,\nAntrag Jagmetti; Prot. S. 529). In der Folge hiess die Kommission diesen\nAntrag gut (Prot. S. 532) und fand besagte Klausel Eingang in den\nKommissionsantrag vom 20. Dezember 1974. In der 45. Sitzung vom 11.\nNovember 1974, Prot. S. 823, findet sich die Äusserung: «Ein Beispiel zu lit. d:\nDie Möblierung im Café Odeon trotz Zweckänderung». Diese Äusserung bzw.\nderen Protokollierung ist zwar nur eingeschränkt verständlich. Immerhin ergibt\n- 8-\n\nsich aus diesem Votum, dass die Zweckänderung des einstigen Literatencafés\nmit hochwertigem Interieur in der Kommission ein Thema bildete. Dessen\nungeachtet wurde die Unterschutzstellung von Nutzungen nicht einmal erwähnt.\nGeschlossen wurde vielmehr einzig auf die trotz (oder eben wegen) der\nZweckänderung (zu erhaltende) «Möblierung».\n\n"}