{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2015-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2015_2015-05-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0056_2016_660.pdf", "Checksum": "9c2f806b1ca6c892a3ae137af95abd8e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung von Nutzungen. Gesetzliche Grundlage."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:06", "Checksum": "7eb2555bbee3376ea541bd1541443058", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung von Nutzungen. Gesetzliche Grundlage.\n\n 6.2 Zunächst ist zwischen Ortsbild- und Denkmalschutz zu unterscheiden.\nObjekte des Ortsbildschutzes sind die in § 203 lit. c PBG genannten, in der\nRegel grösseren Baugesamtheiten, die in erster Linie mit dem Erlass von\nKernzonen planungsrechtlich geschützt werden (§ 50 und § 205 lit. a PBG; § 23\nAbs. 1 und § 24 NHV). Kernzonenvorschriften verlangen bei Neuüberbauungen\ndie Übernahme wesentlicher Merkmale des tradierten Ortsbildes, beinhalten\naber keinerlei Substanzerhaltungspflichten, womit grundsätzlich der gesamte\nAltbestand einer Kernzone ersetzt werden kann. Die streitbetroffenen Gebäude\nliegen gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der\nKernzone City. Ersatzbauten hätten den Kubus und das wesentliche\nErscheinungsbild der bestehenden Gebäude zu übernehmen (Art. 28 BZO).\nDiese planerische Schutzmassnahme wäre klar unzureichend. Dementsprechend wurden die beiden Gebäude unter Denkmalschutz gestellt.\n- 5-\n\nDer Denkmalschutz erfasst Einzelgebäude und kleinere Gebäudegruppen\n(§ 23 Abs. 2 NHV) sowie Teile und Zugehör von Gebäuden (§ 203 Abs. 1 lit. c\nPBG; namentlich Brunnen, Skulpturen, Portale, Türen, Treppen, Schilder,\nWand- und Deckentäfer, Böden, eingebaute Schrankpartien, Gitterwerke,\nStukkaturen, Öfen, Inschriften, Wand- und Deckenmalereien sowie andere\nGegenstände und Anlagen der Baukunst, seien sie vollständig oder nur\nfragmentarisch vorhanden; § 23 Abs. 3 NHV).\n\nDer Denkmalschutz ist weiter in § 25 NHV mit dem Marginale «Besondere\nAnordnungen» geregelt. Als besondere Anordnungen, insbesondere zum\nSchutz von Einzelobjekten, sind Vorschriften zu erlassen und Verfügungen zu\ntreffen über die Zulässigkeit von tatsächlichen Veränderungen des\nSchutzobjektes, dessen Pflege und Unterhalt und allfällige Restaurierungen,\nwelche die Zerstörung, den Zerfall oder die Beeinträchtigung von\nDenkmalschutzobjekten und ihrer Umgebung verhindern (§ 25 Abs. 1 NHV).\nNach Absatz 2 können «insbesondere Vorschriften aufgestellt und Verfügungen\ngetroffen» werden über die Bewilligungspflicht, den Abbruch, bauliche\nVeränderungen am Äussern und im Innern sowie in der Umgebung,\nMaterialwahl und Farbgebung, technische Anlagen wie Reklameeinrichtungen,\nAussenantennen, Hauszuleitungen, Liftaufbauten, Entlüftungen, Sonnenkollektoren, die Nutzung der Gebäude oder von Gebäudeteilen sowie von\nFreiräumen, Pflege und Unterhalt sowie Restaurierung.\n\nDenkmalschutz beinhaltet somit Substanzschutz. Das Objekt ist zu\nerhalten, zu unterhalten, zu pflegen und nötigenfalls zu restaurieren. Zugleich\nkönnen bauliche Änderungen zugelassen werden. All dies ist in der\nDenkmalschutzanordnung örtlich und sachlich genau zu umschreiben (§ 207\nAbs. 1 PBG). Die Anordnung erfolgt namentlich mittels Verfügung oder Vertrag\n(§ 205 lit. b und c PBG).\n\n6.3.1 Die streitbetroffenen Gebäude sind einerseits als wichtige Zeugen\nnamentlich (aber mit Blick auf das Naefenhaus nicht nur) der Warenhausarchitektur und andererseits auf Grund ihrer strassenraumprägenden Wirkung\nschutzwürdig. Sie wurden vertraglich unter Denkmalschutz gestellt.\n\nDer Schutzumfang umfasst einerseits das Äussere der beiden streitbetroffenen Gebäude bis ins Detail. Ferner wurden auch die wesentlichen Teile\ndes Gebäudeinneren unter Schutz gestellt. Im Einzelnen sind dies:\n\nIm Gebäude Bahnhofstrasse 75 und Lintheschergasse 2 die\nPrimärkonstruktion aus Eisenbeton mit den tragenden Wänden und Stützen und\nder Dachstuhl; die originalen Betonhourdis-Decken, soweit es die Gebäudestatik zulässt; das Treppenhaus C in der Gebäudeecke Bahnhof-/Uraniastrasse\nvom 1. Obergeschoss bis in das Attikageschoss mit den original erhaltenen\nBauteilen wie den Treppenstufen, den Podesten, den Geländern und den\nHandläufen; die Treppenhäuser A und B an der Lintheschergasse 2 vom\nErdgeschoss bis in das 4. Obergeschoss mit den original erhaltenen Bauteilen\nwie den Treppen aus Kunststein, den Podesten und den originalen\nkeramischen Wand- und Bodenbelägen; zudem die Handläufe sowie die\nHolzbrüstungen im Bereich der Fenster.\n- 6-\n\nIm Innern des Gebäudes Bahnhofstrasse 79 und Lintheschergasse 8\nwurden unter Schutz gestellt die Primästruktur aus Eisenbeton mit den\ntragenden Wänden und Stützen sowie der Dachstuhl; die originalen\nBetonhourdis-Decken, soweit es die Gebäudestatik zulässt; das innenliegende\nHaupttreppenhaus E vom 1. Untergeschoss bis in das 5. Obergeschoss mit den\noriginal erhaltenen Bauteilen wie den Treppen, den Podesten, den\nBodenflächen aus Marmor und Granit sowie die Wandverkleidungen aus\nMarmor; schliesslich die Treppengeländer und -brüstungen und die Handläufe.\n\nIm Innern nicht unter Schutz gestellt wurde demgegenüber die Nutzung als\nWarenhaus, und zwar weder im Umfang der heute so genutzten Flächen noch\nauch nur von Teilen hiervon. Mit allfälligen sich aus der Unterschutzstellung der\nBausubstanz einschliesslich kleinmassstäblicher Bauteile ergebenden Einschränkungen ist das Gebäudeinnere mithin nutzungsmässig freigegeben.\n\n6.3.2 Gemäss dem auf dem vereinbarten Schutzumfang beruhenden,\nbewilligten Umbau- und Umnutzungsprojekt wird das Manorgebäude und das\nNaefenhaus im 1. Untergeschoss, im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss zu\neinzelnen Ladengeschäften und im 2. bis 5. Obergeschoss zu Bürozwecken\numgenutzt.\n\n"}