{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2015-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2015_2015-05-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0056_2016_660.pdf", "Checksum": "9c2f806b1ca6c892a3ae137af95abd8e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung von Nutzungen. 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So spreche sich zum Beispiel\nNorbert Huse wie folgt für eine enge Verbindung von Bausubstanz und Nutzung\naus: «Der Grundkonflikt zwischen modernen Funktionen und überkommenen\nStrukturen kann auf die Dauer überhaupt nur dann zu einer plausiblen\nErhaltungsbegründung führen, wenn man die baulichen Strukturen im\nZusammenhang sieht mit den sozialen. Nicht allein die vorhandenen Formen\ngilt es zu erhalten, sondern auch die Nutzungen…» (Norbert Huse, Denkmalpflege: Deutsche Texte aus drei Jahrhunderten, 1984, S. 213).\n\nAuch Georg Mörsch, emeritierter Professor für Denkmalpflege an der ETH\nZürich, spreche sich für die Möglichkeit eines Schutzes von Nutzungen und\neine integrale Stadtentwicklung aus (Georg Mörsch, Denkmalpflege und\nStadtentwicklung, in: Ders., Aufgeklärter Widerstand: Das Denkmal als Frage\nund Aufgabe, 1989, S. 28f.).\n\nDie klare Haltung der Wissenschaft habe sich 1987 in der Charta von\nWashington materialisiert, welcher eine sogenannt «persuasive» Wirkung auf\ndas Recht zugeschrieben werde. So gelte es gemäss Punkt 2 der Charta, den\nhistorischen Charakter der Stadt und alle jene materiellen und geistigen\nElemente, in denen sich dieser Charakter ausdrücke, zu bewahren. Lehre und\nRechtsprechung bejahten ebenfalls das eminente öffentliche Interesse am\nErlass von Nutzungsvorschriften.\n\nIm angefochtenen Beschluss sei der Schutz der Nutzung als Warenhaus\nnicht einmal thematisiert worden. So sehe denn das bewilligte Bauprojekt neu\neinen überwiegend sehr kleinteiligen Innenausbau für Büro- und Geschäftsräume vor.\n\nDas Gutachten des Amtes für Städtebau vom 8. April 2013 wie auch schon\nder Eintrag im Inventar der schutzwürdigen Objekte von kommunaler\nBedeutung liessen jegliche Überlegungen zum Schutz der bestehenden\nWarenhausstruktur im Inneren und zum Schutz der Nutzung vermissen. Die\nGutachten Rooch und Bärtschi wiesen auf die weit über 100-jährige\nNutzungskontinuität als Warenhaus hin. Damit kämen baukünstlerische und\nwirtschaftliche Zeugenschaften in seltener Übereinstimmung zur Geltung. Das\nGutachten Rooch hebe hierzu hervor, dass dieses Zeugnis bei der Bevölkerung\noffensichtlich besonders tief verwurzelt sei. Das Schutzobjekt repräsentiere als\neinziges der noch vorhandenen Warenhäuser alle Bevölkerungsschichten und\ntrage massgeblich zum sozialen Leben der unteren Bahnhofstrasse bei. Die\ngrosse Medienresonanz und die rekordhohe Anzahl von Leserkommentaren,\nwelche auf die Schliessungspläne gefolgt seien, seien Beleg hierfür. Bei der\nFrage nach dem Schutz der inneren Warenhausstruktur, d.h. insbesondere der\nöffentlich zugänglichen grosszügigen Raumfolgen und der Warenhausnutzung,\ngehe es somit nicht um eine akademische Debatte, sondern um die Abklärung\neines historischen Zeugnisses, dessen Schutz von einem grösseren Teil der\nBevölkerung bejaht würde. Im Fall des Küchlin-Theaters in Basel habe das\nBundesgericht eine von zahlreichen Personen unterzeichnete Petition als ein\nnicht unbeachtliches Indiz für die breite Zustimmung für den Schutz dieses\nTheaters beurteilt. Dieses sei nach zunächst ablehnender Haltung der\n- 4-\n\nzuständigen Behörden vom Bundesgericht auch mit seiner inneren Ausstattung\nunter Schutz gestellt worden.\n\nZusammenfassend bestünden deutliche Hinweise darauf, dass die\nöffentlich zugängliche und grosszügige Innenraumstruktur sowie die Nutzung\nals Warenhaus als Teil der wichtigen Zeugenschaft gelten müssten.\n\nIn der Replik wird dieser Standpunkt weiter ausgeführt. Insbesondere hält\nder Rekurrent daran fest, dass das Zürcher Recht die Unterschutzstellung einer\nNutzung zulasse.\n\nVorinstanz und Mitbeteiligte sprechen sich gegen eine Unterschutzstellung\nder Warenhausnutzung aus.\n\n6.1 Nach Art. 26 der Bundesverfassung (BV) ist das Eigentum\ngewährleistet. Als Bestandesgarantie schützt die Eigentumsgarantie die\nkonkreten, individuellen Eigentumsrechte vor staatlichen Eingriffen. Staatliche\nBeschränkungen des Eigentums sind nur zulässig, wenn sie – als eine von\nmehreren Voraussetzungen – auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage\nberuhen. Je nach Schwere des Eingriffs werden verschieden hohe\nAnforderungen an die gesetzliche Grundlage gestellt (Art. 36 BV; Ulrich\nHäfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A.,\n2012, Rz. 599 ff.).\n\nZuständig für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone (Art. 78 Abs.\n1 BV). Im Kanton Zürich ist der Natur- und Heimatschutz im III. Titel des\nPlanungs- und Baugesetzes und in der Natur- und Heimatschutzverordnung\ngeregelt.\n\nSoweit es um den Ortsbild- und Denkmalschutz geht, findet sich die\ngesetzliche Grundlage in § 203 Abs. 1 lit. c PBG. Danach sind Schutzobjekte\nOrtskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und\nTeile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,\nwirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind\noder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre\nWirkung wesentlichen Umgebung.\n\n"}