{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2015-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2015_2015-05-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0056_2016_660.pdf", "Checksum": "9c2f806b1ca6c892a3ae137af95abd8e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung von Nutzungen. Gesetzliche Grundlage."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:06", "Checksum": "7eb2555bbee3376ea541bd1541443058", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung von Nutzungen. Gesetzliche Grundlage.\n\nBRGE I Nr. 0056/2015 vom 8. Mai 2015 in BEZ 2016 Nr. 30\n\n(Bestätigt mit VB.2015.00362 vom 14. Juli 2016 = BEZ 2016 Nr. 26 [die\nteilweise Beschwerdegutheissung bezieht sich auf die im Rahmen dieser\nPublikation keine Rolle spielende Herabsetzung der Gerichtsgebühr].)\n\nDer Stadtrat von Zürich stellte das Warenhaus Manor baulich integral unter\nSchutz. Der Zürcher Heimatschutz ZVH verlangte darüber hinaus die\nUnterschutzstellung der Nutzung des Gebäudes als Warenhaus.\n\nAus den Erwägungen:\n\n4.1 Unter Schutz gestellt wurde das Manorgebäude (Bahnhofstrasse 75/\nLintheschergasse 2), welches an die Uraniastrasse, die Bahnhofstrasse und\nrückwärtig an die Lintheschergasse anstösst, und das an den Manor-\nGebäudetrakt an der Lintheschergasse seitlich angebaute sogenannte\nNaefenhaus (Bahnhofstrasse 79/Lintheschergasse 8), das mit seinen\nSchmalseiten ebenfalls an die Bahnhofstrasse und die Lintheschergasse und\nmit der freistehenden Längsseite an die Usteristrasse bei der Pestalozzianlage\nangrenzt.\n\nZwischen Manorgebäude und Naefenhaus schiebt sich, seitlich an diese\nund rückwärtig an den Manor-Gebäudetrakt an der Lintheschergasse angebaut,\ndas Gebäude Bahnhofstrasse 79, das sogenannte Nörrhaus. Dieses gehört\neiner anderen Grundeigentümerschaft und wird vom Umbauvorhaben nicht\nerfasst. Dementsprechend wurde es denn auch (noch) nicht unter Schutz\ngestellt, welches Vorgehen nicht strittig ist.\n\n4.2 Das Manorgebäude wird heute in allen Stockwerken vom Warenhaus\nManor genutzt. Das Näfenhaus und das Nörrhaus gehören ab dem zweiten\nObergeschoss zum Warenhaus Manor. Die Geschossflächen sind dort\ndurchgehend. In den Erdgeschossen und im Unter- und ersten Obergeschoss\ndieser beiden Gebäude befinden sich demgegenüber andere Nutzungen. Im\nZuge des Umbaus soll das Nörrhaus wieder vollständig abgetrennt und hernach\nautonom genutzt werden.\n\nNörr- und Näefenhaus sind nach aussen im Wesentlichen gleich gestaltet\nund treten wie ein einziges Gebäude in Erscheinung. Die gestalterische Zäsur\nverläuft zwischen dem Näfen- und dem Nörrhaus einerseits und dem\nManorgebäude andererseits. Während erstere, als Bürohäuser in den frühen\n1930er-Jahren gebaut, ein sachlich-nüchternes Äusseres aufweisen, fällt das\nManorgebäude durch eine ausgeprägte, an eine gotische Kathedrale\nerinnernde Vertikalgliederung auf. Mit diesem sehr speziellen Erscheinungsbild,\neinem nicht allzu hochpreisigen Warensegment, angeboten in einem etwas in\ndie Jahre gekommenen Interieur, und einem gut frequentierten Restaurant im\nDachgeschoss ist «der Manor» heute im Bewusstsein eines breiten, die City\nfrequentierenden Publikums verankert.\n\n4.3 Das heutige eine Blockrandbebauung bildende Gebäudeensemble ist\ndas Resultat von mehreren Bauetappen im Zeitraum von 1910 bis 1931. In der\n- 2-\n\nersten Bauphase von 1910 bis 1912 wurde das Warenhaus Brann im Bereich\nBahnhofstrasse/Uraniastrasse/Lintheschergasse (Bahnhofstrasse 73 und\nLintheschergasse 2) durch die Architekten Otto Pfleghard und Max Haefeli\ngebaut. In der 2. Bauphase von 1927 bis 1928 wurde, nachdem das an der\nBahnhofstrasse benachbarte Warenhaus Weil abgebrochen worden war, das\nWarenhaus Brann dort um ein vierachsiges Segment erweitert, und zwar\nfünfgeschossig und mit zurückspringendem Dachgeschoss. Dies wiederum\nhatte eine 1928 - 29 realisierte Aufstockung des viergeschossigen Baukörpers\ndes ursprünglichen Warenhauses Brann zur Folge, so dass sich das gesamte\nWarenhaus Brann ab 1929 mit einer zurückversetzten Attika unter einem\neinheitlich gestalteten Walmdach präsentierte. Dieser Teil des Manorgebäudes\nsieht heute noch weitgehend gleich aus. In der 3. Bauphase von 1928 bis 1929\nwurde das Warenhauses Brann um einen Trakt entlang der Lintheschergasse\nerweitert, wobei das bestehende, rechte Treppenhaus zum Turm erhöht wurde.\n\nSchliesslich kam, in einer 4. Bauphase, 1930 das Naefenhaus von Otto\nHonegger hinzu, das, wenn gleich nicht «gotisierend» in Erscheinung tretend,\nmit seiner (dezenteren) Vertikalgliederung auf das Warenhausgebäude Bezug\nnahm. Das gleichzeitig eingefügte Noerrhaus übernahm die Formensprache\ndes Naefenhauses.\n\nAb Ende der 1940er-Jahre erfolgten zahlreiche hier nicht im Einzelnen\nwiederzugebende Eingriffe im Innern und am Äussern der Gebäude.\n\n5. Im Zentrum des Streites steht die eventualiter beantragte Unterschutzstellung der Nutzung der streitbetroffenen Liegenschaften als Warenhaus.\nDiesbezüglich lässt sich der Rekursschrift im Wesentlichen Folgendes\nentnehmen:\n\nDer Schutz gemäss Gesetz und Verordnung könne sich auf das Innere von\nSchutzobjekten erstrecken und sich auch auf die Raumschale beziehen. Es\ngehe um die Lesbarkeit des Zeugnisses als Denkmal. Im Fall des Kaufhauses\nFüglistaller in Basel habe das Bundesgericht nicht nur die Aussenfassade unter\nSchutz gestellt, sondern auch die Innenraumelemente, welche für ein typisches\nKaufhaus sprächen (u.a. Galerien, Verkaufsbereich).\n\nWeitere Anordnungen könnten sich insbesondere auch auf die Nutzung\nvon Gebäuden, Gebäudeteilen oder Freiräumen erstrecken (§ 25 Abs. 2\nAbschnitt 6 der Natur- und Heimatschutzverordnung [NHV]). Eine genügende\nNormdichte und Normstufe für den Schutz einer Nutzung sei somit gegeben,\nzumal § 203 Abs. 1 lit. c PBG politische, wirtschaftliche und soziale Zeugnisse\nschützen wolle.\n\n"}