26 BV) und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 BV); sie ist deshalb aufzuheben. Die entsprechende Vorlage ist zur weiteren Behandlung und – allenfalls – zur erneuten Festsetzung an die Stadt Zürich zurückzuweisen. Dabei wäre die Festsetzung einer Arkadenbaulinie als wesentlich mildere Massnahme, mit der das angestrebte Ziel voraussichtlich ebenfalls erreicht werden kann, zu prüfen. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen. [….] R1S.2012.05110 Seite 15