R1S.2012.05110 Seite 14 eine Zurückversetzung der Baulinie um 7 m beim Grundstück Kat.-Nr. AF4403 vorsieht. Die Stadt Zürich hat es bei der vorzunehmenden umfassenden Prüfung unterlassen, die der strittigen Baulinienrevision entgegenstehenden privaten Interessen richtig zu ermitteln. Der Eingriff in das Eigentum erweist sich angesichts der allfälligen Enteignungsfolge (BGE 118 Ia 394 E. 2b) als schwerwiegend und nicht gerechtfertigt. Die Baulinienfestsetzung beim rekurrentischen Grundstück Kat.-Nr. AF4403 verletzt das Willkürverbot (Art. 9 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 BV);