zügigen Abmessungen der heutigen Ausbuchtung der Wehntalerstrasse ist durchaus denkbar, dass eine planerische und verkehrstechnisch zweckmässige Lösung eine Beanspruchung des Bereichs des Hochhauses nicht erfordert. Dies ist insbesondere auch in Berücksichtigung des Umstandes zu prüfen, dass weiterhin die Benützung des Fussweges unter der Arkade des Hochhauses möglich ist (siehe dazu auch Ziff. 8.2 und 8.2.3 der Erwägungen dieses Urteils). 9. Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurs insoweit teilweise gutzuheissen ist, als die angefochtene nutzungsplanerische Massnahme