Ein Abbruch würde aber auch ansonsten zu baulichen und technischen, mit erheblichem finanziellem Aufwand verbundenen Schwierigkeiten führen. Dies im Hinblick auf die im rückwärtigen Teil der Parzelle befindliche Unterniveaugarage, welche mit dem zweiten Untergeschoss der auf dem Nachbargrundstück Kat.-Nr. AF3845 stehenden Baute verbunden ist (vgl. hierzu auch die Erwägungen der Hochhausbaubewilligung des Regierungsrates vom 5. Oktober 1961, act. 5.1).