Vorab ist festzustellen, dass ein Teilabbruch des im Baulinienbereich liegenden Teils des achtgeschossigen Gebäudes nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann. Abgesehen davon, dass ein solcher offensichtlich nicht ohne ausserordentliche finanzielle und bauliche Aufwendungen möglich wäre, sprechen augenscheinliche gestalterisch-architektonische wie auch gewichtige statische Gründe gegen einen Teilabbruch des Gebäudes. Unter diesen Umständen erweist sich die gegenteilige, nicht weiter begründete Auffassung des Stadtrates als nicht nachvollziehbar.