Offensichtlich ist zunächst, dass der Bau der Tramlinie samt Haltestelle den Abbruch der auf der rekurrentischen Parzelle Kat.-Nr. AF4403 vor dem Gebäude liegenden Tankstelle bereits aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich machen wird. Die Beseitigung dieser bereits heute teilweise im Baulinienbereich befindlichen Anlage ist nicht mit besonderen Schwierigkeiten und/oder besonderem finanziellem Aufwand verbunden. Das öffentliche Interesse an der Erstellung der Tramlinie und Tramhaltestelle überwiegt hier das private Interesse am Erhalt der Tankstelle, weshalb ein allfälliger Abbruch als verhältnismässig zu bezeichnen und hinzunehmen ist.