R1S.2012.05110 Seite 12 8.2.4.1. Die konkrete Ausgestaltung der Tramhaltestelle selbst ist nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Soweit aber durch die strittige nutzungsplanerische Massnahme die Erstellung einer solchen Anlage gesichert werden soll, sind im Rahmen einer umfassenden Prüfung auch die allfälligen Auswirkungen auf das Privateigentum – wie ein eventuell notwendiger Abbruch von bestehenden Bauten und Anlagen – zu berücksichtigen.