Durch die strittige Massnahme wird die Baulinie neu durchgehend auf die Parzellengrenze gesetzt, womit sie gleich wie bei den übrigen nordseits an die Strassenausweitung grenzenden Grundstücken Kat.-Nrn. AF2429, AF2377, AF3888 und AF3889 (Wehntalerstrasse 294, 296, 298 und 308) unmittelbar entlang der Gebäu- R1S.2012.05110 Seite 10 desüdfassaden verläuft. Die in jenem Bereich geplante Baulinienrevision erweist sich unter diesen Umstände sowohl als verhältnismässig wie auch zweckmässig.