8.1. Die heute beim rekurrentischen Grundstück Kat.-Nr. AF3845 teilweise im Strassenraum verlaufende Verkehrsbaulinie ist sinnlos bzw. erfüllt keine erkennbare planerische Aufgabe (mehr). Eine Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten bzw. an das bestehende Strassengebiet ist daher hier erforderlich. Die Rückversetzung der Baulinie dient in diesem Bereich zudem der Gestaltung des Strassenraums. Durch die strittige Massnahme wird die Baulinie neu durchgehend auf die Parzellengrenze gesetzt, womit sie gleich wie bei den übrigen nordseits an die Strassenausweitung grenzenden Grundstücken Kat.-Nrn.