8. Obwohl nach dem Gesagten die Erforderlichkeit einer Revision der fraglichen Baulinien zur Erstellung der geplanten Tramlinie und Tramhaltestelle als gegeben zu erachten ist und ein Strassenausbau zu erwarten ist, stellt sich die Frage, ob die angefochtene Baulinienrückversetzung im Bereich der rekurrentischen Grundstücke dem Verhältnismässigkeitsprinzip entspricht und ob sie das Willkürverbot beachtet (Art. 29 der Bundesverfassung [BV]).