Nichtsdestotrotz sind sie bei Bemessung des Baulinienabstandes zu beachten. Auch wenn die für die einzelnen Anlagen vorgesehenen Masse teilweise im obersten Bereich der von den Zugangsnormalien vorgegebenen Breiten liegen und ein reduzierter Strassenquerschnitt − etwa durch eine Zusammenlegung der Velostreifen mit den Gehwegen − denkbar wäre, erweist sich der im Bereich der geplanten Haltestelle beabsichtigte Baulinienabstand von 39 m dennoch als grundsätzlich vertretbar. Dies insbesondere auch angesichts des im kommunalen Richtplan festgelegten Fussgängerbereichs.