Zur Erschliessung von Zürich-Affoltern sieht der regionale Verkehrsplan in Ergänzung der bestehenden Buslinien den Bau einer Tramlinie vor. Dieser Richtplan ist als ein generelles Projekt im Sinne der wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verstehen. Auch wenn der Strassenausbau nicht in allen Details ausgearbeitet ist und allenfalls erst in Zukunft ausgeführt wird, ist damit vorliegend das von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangte aktuelle Bedürfnis gegeben. Dass der Bau einer Tramlinie die Erstellung von Haltestellen voraussetzt, ist offensichtlich. Üblich und sinnvoll ist, diese an Verkehrskotenpunkten – wie Plätzen oder Strassenkreuzungen – anzusiedeln.