Das aktuelle Interesse für die Baulinienfestsetzung liegt vielmehr gemäss Bundesgericht schon dann vor, wenn ersichtlich ist, dass die Erstellung über kurz oder lang notwendig sein wird (vgl. BGE 118 Ia 372). Dabei haben die für die Festsetzung der Baulinien zuständigen Behörden allfälligen Verkehrsbedürfnissen vorausschauend und auf lange Sicht hinaus Rechnung zu tragen.