R1S.2012.05110 Seite 8 auf das Bedürfnis, künftige Hindernisse der Strassenführung durch die Ziehung von Baulinien auszuschalten. Baulinien sind gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung somit nicht erst dann zu ziehen, wenn die Strasse erstellt werden muss. Das aktuelle Interesse für die Baulinienfestsetzung liegt vielmehr gemäss Bundesgericht schon dann vor, wenn ersichtlich ist, dass die Erstellung über kurz oder lang notwendig sein wird (vgl. BGE 118 Ia 372).