7.1. Mit Blick auf die Eigentumsbeschränkungen, welche mit Baulinien einhergehen, müssen konkrete Vorstellungen für den künftigen Strassenbau wenigstens im Sinne eines generellen Projektes vorliegen. Eines ausgearbeiteten, detaillierten Projektes bedarf es nicht. Das nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überdies erforderliche aktuelle Interesse bezieht sich