17 und 20; BGE 118 Ia 394 E. 2b). Es ist jedoch umfassend zu prüfen, ob die für die Rechtfertigung der Eigentumsbeschränkung geforderten öffentlichen Interessen vollständig ermittelt und mit den entgegenstehenden privaten Interessen richtig abgewogen worden sind und ob die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in Beachtung der allfälligen Enteignungsfolge in dem im Ausführungsprojekt festzulegenden Ausmass gewahrt ist (BGE 118 Ia 394 E. 2b). 6. Die streitbetroffenen Grundstücke sind gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich der dreigeschossigen Wohnzone mit einem Wohnanteil von 66 % zugewiesen. Die Parzelle Kat.-Nr. AF3845 ist mit einem drei-