Aufgrund der Gemeindeautonomie dürfen sie jedoch nur dann korrigierend eingreifen, wenn sich die kommunale Lösung als klar unzweckmässig erweist oder wenn sie wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung widerspricht. Sie heben die kommunale Planfestlegung lediglich dann auf, wenn deren Unzweckmässigkeit oder die Unangemessenheit offensichtlich ist (vgl. Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 Rz. 17 und 20; BGE 118 Ia 394 E. 2b).