Das Planungsermessen der Gemeinde ist durch die kantonalen Gerichte zu respektieren (BGr 1A.170/2002 31. Oktober 2002 E. 4 Abs. 1, www.bger.ch). Die Rekursbehörden können zwar auch die Ermessensausübung durch die unteren Instanzen in vollem Umfang überprüfen (vgl. § 20 Abs. 1 VRG). Aufgrund der Gemeindeautonomie dürfen sie jedoch nur dann korrigierend eingreifen, wenn sich die kommunale Lösung als klar unzweckmässig erweist oder wenn sie wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung widerspricht.