5.2. Baulinien sind nach Massgabe der Bedürfnisse festzusetzen, abzuändern und aufzuheben. Obwohl sie wie der Zonenplan auf lange Sicht ausgerichtete Institute zur Erzielung einer geordneten Überbauung darstellen, ist ihre Abänderung oder Aufhebung unter Beachtung der raumplanerischen Grundsätze jederzeit möglich. Der betroffene Grundeigentümer hat kein wohlerworbenes Recht auf dauernde Beibehaltung eines bestimmten Bau- ordnungs- oder Zonenregimes für seine Parzelle. Dies gilt selbstverständlich auch für die Verkehrsplanung. Entsprechend dem Verlauf der baulichen