5.1. Baulinien dienen vor allem der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen (§ 96 Abs. 1 PBG). Je nach Zweckbestimmung stehen hierfür verschiedene Baulinienarten zur Verfügung. Zur Sicherung von Strassen, Wegen, Plätzen und Eisenbahnen – gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen (z.B. Alleen) und Fahrzeugabstellplätzen – gelangen Verkehrsbaulinien zur Anwendung (§ 96 Abs. 2 lit. a PBG). Neben der Schaffung bzw. Erhaltung unüberbaubarer Grünstreifen entlang der Strassen (sogenannte Vorgärten) bezwecken Verkehrsbaulinien somit in erster Linie die Freihaltung des Landes für die Anlagen des fliessenden Verkehrs.