R1S.2012.05110 Seite 5 sei doch die heutige Fusswegführung unbefriedigend. Eine Neuüberbauung der rekurrentischen Parzellen sei auch mit der neuen Baulinienführung möglich; im Falle einer Enteignung werde der Rekurrent denn auch vollumfänglich entschädigt. Im Übrigen seien die konkrete Ausgestaltung der Tramhaltestelle sowie die Frage, ob bei einer allfälligen Beanspruchung der rekurrentischen Grundstücke die Bauten des Rekurrenten teilweise oder ganz abgebrochen werden müssten, nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.