In einem (fast vollständig) überbauten Gebiet sei bei der Planung und Erstellung einer neuen Tramlinie auf bestehende Gebäude und Anlagen Rücksicht zu nehmen. Die vorhandene, rund 80 m lange Strassenausweitung, die beim Grundstück Kat.- Nr. AF2429 beginne und bei der rekurrentischen Parzelle Kat.-Nr. AF3845 ende, genüge zur Erstellung einer Tramhaltestelle vollauf. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Baulinie auch im Bereich des rekurrentischen Grundstückes Kat.-Nr. AF4403 zurückversetzt, das darauf stehende Hochhaus abgebrochen und die Parzelle mit grossem Anpassungsaufwand neu überbaut werden müsse.