4.3. Replicando hält der Rekurrent hauptsächlich fest, ein Teilabbruch des Hochhauses auf der Parzelle Kat.-Nr. AF4403 erscheine aus baulichen und wirtschaftlichen Gründen geradezu abwegig; bei einem Neubau zeigten sich dagegen zahlreiche Probleme bezüglich des Anschlusses der rückwärtig bestehenden zweigeschossigen Tiefgarage und bezüglich der Zufahrtsrechte der östlich angrenzenden Grundstücke. In einem (fast vollständig) überbauten Gebiet sei bei der Planung und Erstellung einer neuen Tramlinie auf bestehende Gebäude und Anlagen Rücksicht zu nehmen.