Der motorisierte Individualverkehr werde in der Regel um eine Haltestelle herumgeführt, weshalb auch Flächen für Fahrspurschwenkungen hinzuzurechnen seien. Im Übrigen sei das Grundstück Kat.-Nr. AF4403 problemlos neu überbaubar. Eine Vergrösserung des Baulinienabstandes von 32 m auf 39 m sei angesichts der richtplanerischen Vorgaben und der Bedeutung des Strassenabschnittes gerechtfertigt und verhältnismässig.