R1S.2012.05110 Seite 4 schen Grundsatz Rechnung, wonach Tramhaltestellen zueinander einen Abstand von rund 300 m aufzuweisen haben. Tramhaltestellen seien behindertengerecht zu gestalten. Die entsprechenden städtischen Empfehlungen sähen eine Mindestlänge von 67 m vor (eine erhöhte Haltekante von 43 m, beidseitig Rampen von je 5 m, beidseitige 5 m lange Wartebereiche vor den Fussgängerstreifen sowie Signalisationsbereiche von je 2 m) vor. Der motorisierte Individualverkehr werde in der Regel um eine Haltestelle herumgeführt, weshalb auch Flächen für Fahrspurschwenkungen hinzuzurechnen seien.