m tiefe Strassenausbuchtung zur Verfügung. Der durch die Baulinienrückversetzung und die Realisierung der Tramhaltestelle bedingte Abbruch des rekurrentischen Hochhauses und der übrigen damit zusammenhängenden Anlagen sei damit nicht erforderlich. Unter diesen Umständen stelle die angefochtene Massnahme eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 36 der Bundesverfassung [BV]) dar und missachte diese das Verhältnismässigkeitsprinzip.