3. Der Stadtrat bestreitet die Notwendigkeit eines Augenscheins. Unbesehen von Parteianträgen obliegt der Entscheid, ob ein Augenschein nach § 7 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) durchzuführen ist oder nicht, dem Präsidenten bzw. dem Referenten des Baurekursgerichts (vgl. §§ 16 f. der Organisationsverordnung des Baurekursgerichts [OV BRG]). Vorliegend waren die Voraussetzungen für die Durchführung eines Augenscheins erfüllt, waren doch die Verhältnisse vor Ort entscheidrelevant und auf Grund der Akten noch unklar. Die Durchführung eines Augenscheins war damit zwingend (§ 7 VRG).