Mit dem vorliegend angefochten, auf ein Referendum hin ergangenen Gemeindebeschluss vom 17. Juni 2012 stimmten die Stimmberechtigten der Baulinienfestsetzung im fraglichen Gebiet zu. Der Beschluss sieht – im Hinblick auf eine richtplanerisch vorgesehene neue Tramlinie – unter anderem die Rückversetzung der nördlichen Baulinie der Wehntalerstrasse im Bereich der Parzellen Kat.-Nrn. AF3845 und AF4403 vor. 2. Der Rekurrent ist Eigentümer der vorgenannten Grundstücke. Als solcher ist er von der Baulinienrevision mehr betroffen als irgendwelche Dritte und somit zur Rekurserhebung legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]).