B. Hiegegen gelangte F. N. mit Rekurseingabe vom 17. September 2012 rechtzeitig an das Baurekursgericht und beantragte, es sei die im Bereich der Parzellen Kat.-Nrn. AF3845 und AF4403 festgesetzte revidierte Baulinie aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Stadt Zürich. C. Mit Verfügung vom 18. September 2012 wurde das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. In seiner Vernehmlassung vom 7. November 2012 beantragte der Stadtrat, es sei der Rekurs abzuweisen; gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung gestellt.