{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2013-03-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2013_2013-03-22.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0056-2013_vom_22._m__rz_2013.pdf", "Checksum": "41af351e7cf3634905e2dca5031cacf2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baulinien. Kriterien für deren Revision. Interessenabwägung. | Strittig war die Revision einer Baulinie zur Sicherung vor allem des Landbedarfs für eine künftige Tramlinie bzw. Tramhaltestelle. Das Baurekursgericht hob die Vergrösserung des Baulinienabstands von bisher 32 m auf neu 39 m als nicht rechtskonform auf, weil es die Stadt Zürich bei der gebotenen Interessenabwägung unterlassen hatte, die privaten Interessen des Rekurrenten korrekt zu ermitteln. Die Streitsache wurde zur weiteren Behandlung und allfälligen erneuten Festsetzung an die Stadt zurückgewiesen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:08", "Checksum": "a453b28fde69fef54a645c0678110a61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013\nRegeste:\nBaulinien. Kriterien für deren Revision. Interessenabwägung. | Strittig war die Revision einer Baulinie zur Sicherung vor allem des Landbedarfs für eine künftige Tramlinie bzw. Tramhaltestelle. Das Baurekursgericht hob die Vergrösserung des Baulinienabstands von bisher 32 m auf neu 39 m als nicht rechtskonform auf, weil es die Stadt Zürich bei der gebotenen Interessenabwägung unterlassen hatte, die privaten Interessen des Rekurrenten korrekt zu ermitteln. Die Streitsache wurde zur weiteren Behandlung und allfälligen erneuten Festsetzung an die Stadt zurückgewiesen.\n\nAngesichts des schwerwiegenden Eingriffs in das Eigentum des Rekurrenten – immerhin ist faktisch der Bestand des gesamten heutigen Hochhauses betroffen – stellt sich die Frage, ob als Grundlage für eine seriöse Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer zweckmässigen Tramhaltestelle und der damit verbundenen neuen Führung der\nFahrspuren bzw. allenfalls auch des Fussgängerweges einerseits sowie\ndem privaten Interesse am Erhalt des bestehenden Hochhauses andererseits die verkehrstechnische Lösung nicht mindestens ein einigermassen\nkonkretisiertes Projekt hätte erstellt werden müssen. Auf Grund der grosszügigen Abmessungen der heutigen Ausbuchtung der Wehntalerstrasse ist\ndurchaus denkbar, dass eine planerische und verkehrstechnisch zweckmässige Lösung eine Beanspruchung des Bereichs des Hochhauses nicht\nerfordert. Dies ist insbesondere auch in Berücksichtigung des Umstandes\nzu prüfen, dass weiterhin die Benützung des Fussweges unter der Arkade\ndes Hochhauses möglich ist (siehe dazu auch Ziff. 8.2 und 8.2.3 der Erwägungen dieses Urteils).\n\n9.\nAus allen diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurs insoweit teilweise gutzuheissen ist, als die angefochtene nutzungsplanerische Massnahme\n\nR1S.2012.05110 Seite 14\neine Zurückversetzung der Baulinie um 7 m beim Grundstück Kat.-Nr.\nAF4403 vorsieht. Die Stadt Zürich hat es bei der vorzunehmenden umfassenden Prüfung unterlassen, die der strittigen Baulinienrevision entgegenstehenden privaten Interessen richtig zu ermitteln. Der Eingriff in das Eigentum erweist sich angesichts der allfälligen Enteignungsfolge\n(BGE 118 Ia 394 E. 2b) als schwerwiegend und nicht gerechtfertigt. Die\nBaulinienfestsetzung beim rekurrentischen Grundstück Kat.-Nr. AF4403\nverletzt das Willkürverbot (Art. 9 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV)\nund das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 BV); sie ist deshalb aufzuheben. Die entsprechende Vorlage ist zur weiteren Behandlung und – allenfalls – zur erneuten Festsetzung an die Stadt Zürich zurückzuweisen. Dabei\nwäre die Festsetzung einer Arkadenbaulinie als wesentlich mildere Massnahme, mit der das angestrebte Ziel voraussichtlich ebenfalls erreicht werden kann, zu prüfen.\n\nIm Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.\n\n[….]\n\nR1S.2012.05110 Seite 15\n"}