{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2013-03-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2013_2013-03-22.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0056-2013_vom_22._m__rz_2013.pdf", "Checksum": "41af351e7cf3634905e2dca5031cacf2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baulinien. Kriterien für deren Revision. Interessenabwägung. | Strittig war die Revision einer Baulinie zur Sicherung vor allem des Landbedarfs für eine künftige Tramlinie bzw. Tramhaltestelle. Das Baurekursgericht hob die Vergrösserung des Baulinienabstands von bisher 32 m auf neu 39 m als nicht rechtskonform auf, weil es die Stadt Zürich bei der gebotenen Interessenabwägung unterlassen hatte, die privaten Interessen des Rekurrenten korrekt zu ermitteln. Die Streitsache wurde zur weiteren Behandlung und allfälligen erneuten Festsetzung an die Stadt zurückgewiesen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:08", "Checksum": "a453b28fde69fef54a645c0678110a61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013\nRegeste:\nBaulinien. Kriterien für deren Revision. Interessenabwägung. | Strittig war die Revision einer Baulinie zur Sicherung vor allem des Landbedarfs für eine künftige Tramlinie bzw. Tramhaltestelle. Das Baurekursgericht hob die Vergrösserung des Baulinienabstands von bisher 32 m auf neu 39 m als nicht rechtskonform auf, weil es die Stadt Zürich bei der gebotenen Interessenabwägung unterlassen hatte, die privaten Interessen des Rekurrenten korrekt zu ermitteln. Die Streitsache wurde zur weiteren Behandlung und allfälligen erneuten Festsetzung an die Stadt zurückgewiesen.\n\n8.2.3.\nDer Stadtrat rechtfertigt die Baulinienänderung auch mit der unbefriedigenden, heute auf privatem Grund unter der Arkade des Hochhauses verlaufenden Trottoirführung; der Gehweg sei häufig durch Fahrzeuge überstellt.\nZur Bekräftigung dieser Behauptung wird auf eine Street-View-Aufnahme\nvon Google hingewiesen (act. 10.12). Zutreffend ist, dass zwei der auf diesem Bild abgebildeten Fahrzeuge mit je zwei Rädern auf die Strassenkante\nvor der Gebäudearkade abgestellt sind. Offensichtlich ist dabei aber, dass\ndie eigentliche durch eine Dienstbarkeit gesicherte Fussgängerfläche nicht\nüberstellt wird (vgl. act. 5.1, Dienstbarkeiten und Grundlasten, Beleg Nr.\n493). Dass ferner über das Trottoir gefahren werden muss, um die rückwärtige Zufahrt der rekurrentischen Unterniveaugarage zu erreichen, ist nichts\nAussergewöhnliches und stellt in unserer mobilen Gesellschaft bei der Erschliessung von Privatgrundstücken und von Betrieben den Normalfall dar.\nDass sodann der Gehweg von Fahrzeugen der Kunden der bestehenden\nmechanischen Werkstatt überstellt wird, ist nicht auszuschliessen, kann jedoch mit polizeilichen Massnahmen geahndet werden. Diese Umstände\ngenügen jedenfalls nicht, um eine gewichtige Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und damit ein öffentliches Interesse an einer Rückversetzung der Baulinie zu begründen. Im Bereich des Hochhauses könnte der\nFussweg weiterhin unter der Arkade hindurch geführt werden. Zur Sicherung dieses Fussgängerbereichs wäre allenfalls eine Arkadenbaulinie in\nBetracht zu ziehen.\n\nR1S.2012.05110 Seite 12\n8.2.4.1.\nDie konkrete Ausgestaltung der Tramhaltestelle selbst ist nicht Gegenstand\ndes Rechtsmittelverfahrens. Soweit aber durch die strittige nutzungsplanerische Massnahme die Erstellung einer solchen Anlage gesichert werden\nsoll, sind im Rahmen einer umfassenden Prüfung auch die allfälligen Auswirkungen auf das Privateigentum – wie ein eventuell notwendiger Abbruch\nvon bestehenden Bauten und Anlagen – zu berücksichtigen.\n\nOffensichtlich ist zunächst, dass der Bau der Tramlinie samt Haltestelle den\nAbbruch der auf der rekurrentischen Parzelle Kat.-Nr. AF4403 vor dem Gebäude liegenden Tankstelle bereits aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich machen wird. Die Beseitigung dieser bereits heute teilweise im Baulinienbereich befindlichen Anlage ist nicht mit besonderen Schwierigkeiten\nund/oder besonderem finanziellem Aufwand verbunden. Das öffentliche Interesse an der Erstellung der Tramlinie und Tramhaltestelle überwiegt hier\ndas private Interesse am Erhalt der Tankstelle, weshalb ein allfälliger Abbruch als verhältnismässig zu bezeichnen und hinzunehmen ist.\n\n8.2.4.2.\nDie Rückversetzung der Baulinie um 7 m ermöglicht aber auch eine noch\nweitergehende Inanspruchnahme des Grundstücks Kat.-Nr. AF4403. Die\nBaulinie schneidet neu das bestehende Hochhaus um 5 m an und damit im\nUmfang von rund einem Drittel der Gebäudetiefe. Eine Beanspruchung eines Teils der heute vom rekurrentischen Hochhaus überstellten Fläche und\ndamit einen teilweisen oder vollständigen Abbruch des Hochhauses\nschliesst der Stadtrat denn auch nicht aus. Er führt hierzu aus, dass die rekurrentische Parzelle ohne weiteres neu überbaubar sei.\n\nVorab ist festzustellen, dass ein Teilabbruch des im Baulinienbereich liegenden Teils des achtgeschossigen Gebäudes nicht ernsthaft in Betracht\ngezogen werden kann. Abgesehen davon, dass ein solcher offensichtlich\nnicht ohne ausserordentliche finanzielle und bauliche Aufwendungen möglich wäre, sprechen augenscheinliche gestalterisch-architektonische wie\nauch gewichtige statische Gründe gegen einen Teilabbruch des Gebäudes.\nUnter diesen Umständen erweist sich die gegenteilige, nicht weiter begründete Auffassung des Stadtrates als nicht nachvollziehbar.\n\nAls ebenfalls unverhältnismässig wäre ein vollständiger Abbruch des Hochhauses zu bezeichnen. Es ist unbestritten, dass die Parzelle Kat.-Nr.\n\nR1S.2012.05110 Seite 13\nAF4403 weiterhin überbaubar wäre. Der Stadtrat lässt jedoch ausser Acht,\ndass das rekurrentische Grundstück der dreigeschossigen Wohnzone W3\nzugewiesen ist und ausserhalb der im Zonenplan ausgeschiedenen Hochhausgebiete liegt. Ein Neubauprojekt auf der fraglichen Parzelle hätte daher einerseits die neue zurückversetzte Baulinie zu berücksichtigen und\ndürfte andererseits nicht mehr als drei Vollgeschosse aufweisen. Ein vollständiger Abbruch des bestehenden achtgeschossigen Hochhauses hätte\nfür den Rekurrenten offensichtlich eine wesentliche finanzielle Einbusse zur\nFolge.\n\nEin Abbruch würde aber auch ansonsten zu baulichen und technischen, mit\nerheblichem finanziellem Aufwand verbundenen Schwierigkeiten führen.\nDies im Hinblick auf die im rückwärtigen Teil der Parzelle befindliche Unterniveaugarage, welche mit dem zweiten Untergeschoss der auf dem Nachbargrundstück Kat.-Nr. AF3845 stehenden Baute verbunden ist (vgl. hierzu\nauch die Erwägungen der Hochhausbaubewilligung des Regierungsrates\nvom 5. Oktober 1961, act. 5.1).\n\n"}