{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2013-03-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2013_2013-03-22.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0056-2013_vom_22._m__rz_2013.pdf", "Checksum": "41af351e7cf3634905e2dca5031cacf2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baulinien. Kriterien für deren Revision. Interessenabwägung. | Strittig war die Revision einer Baulinie zur Sicherung vor allem des Landbedarfs für eine künftige Tramlinie bzw. Tramhaltestelle. Das Baurekursgericht hob die Vergrösserung des Baulinienabstands von bisher 32 m auf neu 39 m als nicht rechtskonform auf, weil es die Stadt Zürich bei der gebotenen Interessenabwägung unterlassen hatte, die privaten Interessen des Rekurrenten korrekt zu ermitteln. Die Streitsache wurde zur weiteren Behandlung und allfälligen erneuten Festsetzung an die Stadt zurückgewiesen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:08", "Checksum": "a453b28fde69fef54a645c0678110a61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013\nRegeste:\nBaulinien. Kriterien für deren Revision. Interessenabwägung. | Strittig war die Revision einer Baulinie zur Sicherung vor allem des Landbedarfs für eine künftige Tramlinie bzw. Tramhaltestelle. Das Baurekursgericht hob die Vergrösserung des Baulinienabstands von bisher 32 m auf neu 39 m als nicht rechtskonform auf, weil es die Stadt Zürich bei der gebotenen Interessenabwägung unterlassen hatte, die privaten Interessen des Rekurrenten korrekt zu ermitteln. Die Streitsache wurde zur weiteren Behandlung und allfälligen erneuten Festsetzung an die Stadt zurückgewiesen.\n\nDies ergibt einen Strassenquerschnitt von 36,5 m bis 40,5 m Breite. Ob die\nim \"Alleenkonzept\" der Stadt Zürich enthaltenen Baumreihen an der stark\nmit Verkehr belasteten Wehntalerstrasse – wie vom Rekurrenten angezweifelt – sinnvoll sind, kann dahingestellt bleiben, da vorliegend die Zweckmässigkeit dieses als Arbeitspapier zu bezeichnenden Plans nicht zu überprüfen ist. Nichtsdestotrotz sind sie bei Bemessung des Baulinienabstandes zu beachten. Auch wenn die für die einzelnen Anlagen vorgesehenen\nMasse teilweise im obersten Bereich der von den Zugangsnormalien vorgegebenen Breiten liegen und ein reduzierter Strassenquerschnitt − etwa\ndurch eine Zusammenlegung der Velostreifen mit den Gehwegen − denkbar wäre, erweist sich der im Bereich der geplanten Haltestelle beabsichtigte Baulinienabstand von 39 m dennoch als grundsätzlich vertretbar. Dies\ninsbesondere auch angesichts des im kommunalen Richtplan festgelegten\nFussgängerbereichs.\n\n8.\nObwohl nach dem Gesagten die Erforderlichkeit einer Revision der fraglichen Baulinien zur Erstellung der geplanten Tramlinie und Tramhaltestelle\nals gegeben zu erachten ist und ein Strassenausbau zu erwarten ist, stellt\nsich die Frage, ob die angefochtene Baulinienrückversetzung im Bereich\nder rekurrentischen Grundstücke dem Verhältnismässigkeitsprinzip entspricht und ob sie das Willkürverbot beachtet (Art. 29 der Bundesverfassung [BV]).\n\n8.1.\nDie heute beim rekurrentischen Grundstück Kat.-Nr. AF3845 teilweise im\nStrassenraum verlaufende Verkehrsbaulinie ist sinnlos bzw. erfüllt keine erkennbare planerische Aufgabe (mehr). Eine Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten bzw. an das bestehende Strassengebiet ist daher hier\nerforderlich. Die Rückversetzung der Baulinie dient in diesem Bereich zudem der Gestaltung des Strassenraums. Durch die strittige Massnahme\nwird die Baulinie neu durchgehend auf die Parzellengrenze gesetzt, womit\nsie gleich wie bei den übrigen nordseits an die Strassenausweitung grenzenden Grundstücken Kat.-Nrn. AF2429, AF2377, AF3888 und AF3889\n(Wehntalerstrasse 294, 296, 298 und 308) unmittelbar entlang der Gebäu-\n\nR1S.2012.05110 Seite 10\ndesüdfassaden verläuft. Die in jenem Bereich geplante Baulinienrevision\nerweist sich unter diesen Umstände sowohl als verhältnismässig wie auch\nzweckmässig.\n\n8.2.\nAnders verhält es sich bei der beim rekurrentischen Grundstück Kat.-Nr.\nAF4403 geplanten Änderung der Baulinienführung. Durch die Rückversetzung der Baulinie um 7 m wird das bestehende achtgeschossige Gebäude\nerstmals um 5 m angeschnitten. Entgegen der Auffassung des Stadtrates\nlässt sich diese nutzungsplanerische Massnahme weder mit verkehrstechnischen noch gestalterischen Gründen rechtfertigen. Es ist vielmehr davon\nauszugehen, dass eine verkehrplanerisch zweckmässige Lösung auch ohne einen derart schwerwiegenden Eingriff in das Eigentum des Rekurrenten\nmöglich ist.\n\n8.2.1.\nAnzuerkennen ist, dass eine Tramhaltestelle eine bestimmte Länge aufweisen muss. Diese soll gemäss den Empfehlungen für die Planung von\nStrassenbahnanlagen auf dem Netz der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich\nvom August 2008 im Idealfall 67 m betragen (vgl. act. 10.13). Bereits die\nheute bestehende Bushalteinsel weist eine Ausdehnung von 78 m auf; die\nStrassenausweitung selbst ist von der Südwestecke des Grundstückes\nKat.-Nr. AF3209 (bei der Einmündung der Regensbergstrasse) bis zur südöstlichen Ecke der fraglichen rekurrentischen Parzelle rund 95 m lang. Damit bleibt nach dem Bau einer \"Idealtramhaltestelle\" auch ohne Inanspruchnahme der Parzelle Kat.-Nr. AF4403 genügend Raum für das\nVerschwenken der Fahrspuren des motorisierten Individualverkehrs.\n\n8.2.2.\nDer Verlauf der revidierten Baulinien lässt sodann die Anordnung der bestehenden Überbauung rund um die Ausbuchtung der Wehntalerstrasse\nausser Acht. Die Strassenausweitung erstreckt sich zwischen der Parzelle\nKat.-Nr. AF3209 im Osten und dem rekurrentischen Grundstück Kat.-Nr.\nAF4403 im Westen. Sie wird durch die beiden darauf stehenden Gebäude\n– eine dreigeschossige Wohn- und Gewerbebaute sowie das rekurrentische Hochhaus – flankiert, welche gegenüber den restlichen die Ausbuchtung umfassenden Bauten um je 5 m vorspringen; südlich wird sie durch\n\nR1S.2012.05110 Seite 11\ndie Bushalteinsel von der übrigen Strassenfläche getrennt. Damit entsteht\neine bewusste architektonische und gestalterische Betonung der Strassenverbreiterung. Es trifft zwar zu, dass die neue Baulinienführung, welche bei\nder Ostfassade des auf der Parzelle Kat.-Nr. AF4404 stehenden Gebäudes\nwieder um 7 m vorspringt, einen ähnlichen Umfassungseindruck zu erzeugen versucht. Dies gelingt jedoch nur kartographisch. Die bestehende tatsächliche Überbauungsstruktur und die effektive bauliche Wirklichkeit werden indessen missachtet, indem die Baulinienänderung bei der rekurrentischen Parzelle weder der optischen noch der faktischen Dominanz des rekurrentischen Hochhauses Rechnung trägt. Ein nachvollziehbares städtebauliches und damit öffentliches Interesse an der fraglichen Revision ist\nnicht auszumachen.\n\n"}