{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2013-03-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2013_2013-03-22.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0056-2013_vom_22._m__rz_2013.pdf", "Checksum": "41af351e7cf3634905e2dca5031cacf2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baulinien. Kriterien für deren Revision. Interessenabwägung. | Strittig war die Revision einer Baulinie zur Sicherung vor allem des Landbedarfs für eine künftige Tramlinie bzw. Tramhaltestelle. Das Baurekursgericht hob die Vergrösserung des Baulinienabstands von bisher 32 m auf neu 39 m als nicht rechtskonform auf, weil es die Stadt Zürich bei der gebotenen Interessenabwägung unterlassen hatte, die privaten Interessen des Rekurrenten korrekt zu ermitteln. Die Streitsache wurde zur weiteren Behandlung und allfälligen erneuten Festsetzung an die Stadt zurückgewiesen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:08", "Checksum": "a453b28fde69fef54a645c0678110a61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013\nRegeste:\nBaulinien. Kriterien für deren Revision. Interessenabwägung. | Strittig war die Revision einer Baulinie zur Sicherung vor allem des Landbedarfs für eine künftige Tramlinie bzw. Tramhaltestelle. Das Baurekursgericht hob die Vergrösserung des Baulinienabstands von bisher 32 m auf neu 39 m als nicht rechtskonform auf, weil es die Stadt Zürich bei der gebotenen Interessenabwägung unterlassen hatte, die privaten Interessen des Rekurrenten korrekt zu ermitteln. Die Streitsache wurde zur weiteren Behandlung und allfälligen erneuten Festsetzung an die Stadt zurückgewiesen.\n\nDie rechtskräftigen Baulinien verlaufen heute im hier interessierenden Abschnitt der Wehntalerstrasse asymmetrisch. Die südseitige Baulinie ist\ndurchgehend in einem Abstand von 5 m zur Strassengrenze festgesetzt.\nAuf der Nordseite verläuft die Baulinie nach der Einmündung der Regensbergstrasse in die Wehntalerstrasse von der Parzelle Kat.-Nr. AF2429 im\nOsten bis rund zur Mitte des rekurrentischen Grundstücks Kat.-Nr. AF3845\nentlang der Südfassaden der bestehenden Gebäude bzw. der Parzellengrenzen. In diesem Bereich verbreitert sich die Strassenfläche bis auf 34 m\nund umfasst einen von den eigentlichen Fahrbahnen durch eine Bushaltestelle getrennten öffentlichen Parkplatz. In der Folge springt die Baulinie um\n7 m vor und verläuft auf einer Länge von 11 m innerhalb des Strassengebiets. Danach hält sie ab dem rekurrentischen Grundstück Kat.-Nr. AF4403\neinen durchgehenden Abstand von 7 m zur Strassengrenze ein. Bei einem\nStrassenquerschnitt von 20 m Breite beträgt der Baulinienabstand auf der\nWehntalerstrasse bis zum Zehtenhausplatz durchgehend 32 m. Lediglich\nbei der Strassenverbreiterung ist ein Abstand von 39 m gegeben.\n\nDie revidierte nordseitige Baulinie soll neu im Bereich des rekurrentischen\nGrundstücks Kat.-Nr. AF3845 gesamthaft auf die Parzellengrenze bzw. auf\ndie Strassenfassade des bestehenden Gebäudes zurückversetzt werden.\nAuf der westlich anstossenden Parzelle Kat.-Nr. AF4403 wird sie neu in einem Abstand von 14 m zur Strassengrenze verlaufen und schneidet hierdurch das auf diesem Grundstück bestehende Hochhaus an.\n\n7.1.\nMit Blick auf die Eigentumsbeschränkungen, welche mit Baulinien einhergehen, müssen konkrete Vorstellungen für den künftigen Strassenbau wenigstens im Sinne eines generellen Projektes vorliegen. Eines ausgearbeiteten, detaillierten Projektes bedarf es nicht. Das nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überdies erforderliche aktuelle Interesse bezieht sich\n\nR1S.2012.05110 Seite 8\nauf das Bedürfnis, künftige Hindernisse der Strassenführung durch die Ziehung von Baulinien auszuschalten. Baulinien sind gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung somit nicht erst dann zu ziehen, wenn die Strasse erstellt werden muss. Das aktuelle Interesse für die Baulinienfestsetzung\nliegt vielmehr gemäss Bundesgericht schon dann vor, wenn ersichtlich ist,\ndass die Erstellung über kurz oder lang notwendig sein wird (vgl. BGE 118\nIa 372). Dabei haben die für die Festsetzung der Baulinien zuständigen\nBehörden allfälligen Verkehrsbedürfnissen vorausschauend und auf lange\nSicht hinaus Rechnung zu tragen.\n\nZur Erschliessung von Zürich-Affoltern sieht der regionale Verkehrsplan in\nErgänzung der bestehenden Buslinien den Bau einer Tramlinie vor. Dieser\nRichtplan ist als ein generelles Projekt im Sinne der wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verstehen. Auch wenn der Strassenausbau nicht in allen Details ausgearbeitet ist und allenfalls erst in Zukunft\nausgeführt wird, ist damit vorliegend das von der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung verlangte aktuelle Bedürfnis gegeben. Dass der Bau einer\nTramlinie die Erstellung von Haltestellen voraussetzt, ist offensichtlich. Üblich und sinnvoll ist, diese an Verkehrskotenpunkten – wie Plätzen oder\nStrassenkreuzungen – anzusiedeln. Vorliegend drängt sich der Bereich bei\nder Strassenausbuchtung der Wehntalerstrasse geradezu auf. Diese liegt\nunmittelbar beim Zusammentreffen der – aus verschiedenen Verkehrsknotenpunkten herkommenden – Regensbergstrasse mit der Wehntalerstrasse. Bereits heute befindet sich hier eine Haltestelle, welche von drei Buslinien bedient wird. Zudem beträgt die Entfernung zum nächsten Verkehrsknotenpunkt (Kreuzung Binzmühle-, Glaubten- und Wehntalerstrasse) rund\n400 m. Insoweit ist die Wahl des fraglichen Standortes für eine Tramhaltestelle nicht verfehlt.\n\n7.2.\nEs stellt sich dennoch die Frage, ob die Anlegung einer Tramhaltestelle die\nangefochtene Baulinienrevision rechtfertigt. Gemäss dem Stadtrat sollen\nfolgende Strassenanlagen durch die Baulinienverbreiterung gesichert werden:\n\n 2 Gehwege á je 2,50 m – 3,00 m\n 2 Baumreihen á je 2,00 m\n 2 Velostreifen á je 1,50 m – 2,00 m\n 4 Fahrbahnen (inkl. Abbiegespur) á je 3,00 m – 3,25 m\n\nR1S.2012.05110 Seite 9\n 2 Haltestelleninseln á je 3,00 m – 3,50 m\n 2 Tramtrassees (inkl. Bus) á je 3,25 m\n\n"}