{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2013-03-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2013_2013-03-22.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0056-2013_vom_22._m__rz_2013.pdf", "Checksum": "41af351e7cf3634905e2dca5031cacf2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baulinien. Kriterien für deren Revision. Interessenabwägung. | Strittig war die Revision einer Baulinie zur Sicherung vor allem des Landbedarfs für eine künftige Tramlinie bzw. Tramhaltestelle. Das Baurekursgericht hob die Vergrösserung des Baulinienabstands von bisher 32 m auf neu 39 m als nicht rechtskonform auf, weil es die Stadt Zürich bei der gebotenen Interessenabwägung unterlassen hatte, die privaten Interessen des Rekurrenten korrekt zu ermitteln. Die Streitsache wurde zur weiteren Behandlung und allfälligen erneuten Festsetzung an die Stadt zurückgewiesen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:08", "Checksum": "a453b28fde69fef54a645c0678110a61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013\nRegeste:\nBaulinien. Kriterien für deren Revision. Interessenabwägung. | Strittig war die Revision einer Baulinie zur Sicherung vor allem des Landbedarfs für eine künftige Tramlinie bzw. Tramhaltestelle. Das Baurekursgericht hob die Vergrösserung des Baulinienabstands von bisher 32 m auf neu 39 m als nicht rechtskonform auf, weil es die Stadt Zürich bei der gebotenen Interessenabwägung unterlassen hatte, die privaten Interessen des Rekurrenten korrekt zu ermitteln. Die Streitsache wurde zur weiteren Behandlung und allfälligen erneuten Festsetzung an die Stadt zurückgewiesen.\n\nR1S.2012.05110 Seite 5\nsei doch die heutige Fusswegführung unbefriedigend. Eine Neuüberbauung\nder rekurrentischen Parzellen sei auch mit der neuen Baulinienführung\nmöglich; im Falle einer Enteignung werde der Rekurrent denn auch vollumfänglich entschädigt. Im Übrigen seien die konkrete Ausgestaltung der\nTramhaltestelle sowie die Frage, ob bei einer allfälligen Beanspruchung der\nrekurrentischen Grundstücke die Bauten des Rekurrenten teilweise oder\nganz abgebrochen werden müssten, nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.\n\n5.1.\nBaulinien dienen vor allem der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen (§ 96 Abs. 1 PBG). Je nach Zweckbestimmung stehen\nhierfür verschiedene Baulinienarten zur Verfügung. Zur Sicherung von\nStrassen, Wegen, Plätzen und Eisenbahnen – gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen (z.B. Alleen) und Fahrzeugabstellplätzen – gelangen Verkehrsbaulinien zur Anwendung (§ 96\nAbs. 2 lit. a PBG). Neben der Schaffung bzw. Erhaltung unüberbaubarer\nGrünstreifen entlang der Strassen (sogenannte Vorgärten) bezwecken Verkehrsbaulinien somit in erster Linie die Freihaltung des Landes für die Anlagen des fliessenden Verkehrs. Darüber hinaus gewährleisten sie den an\nder Strasse stehenden Gebäuden eine ausreichende Belichtung, Belüftung\nund Besonnung und verschaffen ihnen einen gewissen Schutz vor Immissionen, die mit dem Strassenverkehr verbunden sind. Schliesslich erfüllen sie\nauch eine städtebauliche Funktion, indem sie öffentliche Interessen an der\nGestaltung von Verkehrsräumen und Plätzen sowie der begleitenden Anlagen und Grünzüge wahrnehmen, wie namentlich im Strassenraum situierte\nFahrzeugabstellplätze, Lärmschutzanlagen oder Alleen (§ 97 Abs. 2 PBG).\n\n5.2.\nBaulinien sind nach Massgabe der Bedürfnisse festzusetzen, abzuändern\nund aufzuheben. Obwohl sie wie der Zonenplan auf lange Sicht ausgerichtete Institute zur Erzielung einer geordneten Überbauung darstellen, ist ihre\nAbänderung oder Aufhebung unter Beachtung der raumplanerischen\nGrundsätze jederzeit möglich. Der betroffene Grundeigentümer hat kein\nwohlerworbenes Recht auf dauernde Beibehaltung eines bestimmten Bau-\nordnungs- oder Zonenregimes für seine Parzelle. Dies gilt selbstverständlich auch für die Verkehrsplanung. Entsprechend dem Verlauf der baulichen\n\nR1S.2012.05110 Seite 6\nEntwicklung oder in Übereinstimmung mit neuen, etwa die Problemkreise\nder raumpolitischen Zielsetzungen, der ortsbaulichen Gesamtstruktur oder\nder Infrastruktur beschlagenden Erkenntnissen müssen die bestehenden\nVorschriften und Pläne von Zeit zu Zeit überprüft und muss unzweckmässig\nGewordenes abgeändert werden.\n\n5.3.\nDie Rechtsmittelinstanzen haben bei der Überprüfung nutzungsplanerischer Festsetzungen, bei welchen den Gemeindebehörden ein erhebliches\nprospektiv-technisches Ermessen eingeräumt werden muss, Zurückhaltung\nzu üben. Sie setzen in solchen Fällen ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Planungsbehörde und dürfen nicht eine vertretbare Lösung\ndurch eine andere bloss gleichermassen vertretbare ersetzen\n(VB.2007.00370 vom 19. März 2008, E. 2; VB.2006.00059 vom 20. September 2006, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Das Planungsermessen der Gemeinde ist durch die kantonalen Gerichte zu respektieren (BGr 1A.170/2002\n31. Oktober 2002 E. 4 Abs. 1, www.bger.ch). Die Rekursbehörden können\nzwar auch die Ermessensausübung durch die unteren Instanzen in vollem\nUmfang überprüfen (vgl. § 20 Abs. 1 VRG). Aufgrund der Gemeindeautonomie dürfen sie jedoch nur dann korrigierend eingreifen, wenn sich die\nkommunale Lösung als klar unzweckmässig erweist oder wenn sie wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung widerspricht. Sie heben\ndie kommunale Planfestlegung lediglich dann auf, wenn deren Unzweckmässigkeit oder die Unangemessenheit offensichtlich ist (vgl. Alfred Kölz/\nJürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 Rz. 17 und 20;\nBGE 118 Ia 394 E. 2b). Es ist jedoch umfassend zu prüfen, ob die für die\nRechtfertigung der Eigentumsbeschränkung geforderten öffentlichen Interessen vollständig ermittelt und mit den entgegenstehenden privaten Interessen richtig abgewogen worden sind und ob die Verhältnismässigkeit des\nEingriffs in Beachtung der allfälligen Enteignungsfolge in dem im Ausführungsprojekt festzulegenden Ausmass gewahrt ist (BGE 118 Ia 394 E. 2b).\n\n6.\nDie streitbetroffenen Grundstücke sind gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich der dreigeschossigen Wohnzone mit einem Wohnanteil von 66 % zugewiesen. Die Parzelle Kat.-Nr. AF3845 ist mit einem drei-\n\nR1S.2012.05110 Seite 7\ngeschossigen Wohn- und Gewerbehaus überbaut. Dieses ist mit dem auf\ndem Grundstück Kat.-Nr. AF4403 stehenden achtgeschossigen Gebäude\nzusammengebaut. Im Erdgeschoss des Hochhauses befinden sich verschiedene Betriebe, darunter im rückwärtigen Gebäudeteil eine Autowerkstatt und strassenseitig eine Tankstelle mit zwei Tanksäulen. Das Hochhaus bildet das westliche Ende der bei der Ausbuchtung der Wehntalerstrasse bestehenden Häuserzeile.\n\n"}