{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2013-03-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2013_2013-03-22.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0056-2013_vom_22._m__rz_2013.pdf", "Checksum": "41af351e7cf3634905e2dca5031cacf2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baulinien. Kriterien für deren Revision. Interessenabwägung. | Strittig war die Revision einer Baulinie zur Sicherung vor allem des Landbedarfs für eine künftige Tramlinie bzw. Tramhaltestelle. Das Baurekursgericht hob die Vergrösserung des Baulinienabstands von bisher 32 m auf neu 39 m als nicht rechtskonform auf, weil es die Stadt Zürich bei der gebotenen Interessenabwägung unterlassen hatte, die privaten Interessen des Rekurrenten korrekt zu ermitteln. Die Streitsache wurde zur weiteren Behandlung und allfälligen erneuten Festsetzung an die Stadt zurückgewiesen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:08", "Checksum": "a453b28fde69fef54a645c0678110a61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013\nRegeste:\nBaulinien. Kriterien für deren Revision. Interessenabwägung. | Strittig war die Revision einer Baulinie zur Sicherung vor allem des Landbedarfs für eine künftige Tramlinie bzw. Tramhaltestelle. Das Baurekursgericht hob die Vergrösserung des Baulinienabstands von bisher 32 m auf neu 39 m als nicht rechtskonform auf, weil es die Stadt Zürich bei der gebotenen Interessenabwägung unterlassen hatte, die privaten Interessen des Rekurrenten korrekt zu ermitteln. Die Streitsache wurde zur weiteren Behandlung und allfälligen erneuten Festsetzung an die Stadt zurückgewiesen.\n\nR1S.2012.05110 Seite 3\n4.1.\nZur Begründung des Rekurses bringt der Rekurrent im Wesentlichen vor,\nes liege kein konkretes Projekt vor, welches die Linienführung einer künftigen neuen Tramlinie nach Affoltern darlege. Insbesondere sei noch offen,\nob sie vom Bahnhof Oerlikon oder vom Milchbuck her in die Wehntalerstrasse führe. Durch die Rückversetzung der Baulinie im Bereich der rekurrentischen Grundstücke werde das auf der Parzelle Kat.-Nr. AF4403\nstehende Hochhaus neu massiv angeschnitten. Weder die Absicht der Erstellung einer Tramhaltestelle an jenem Standort noch die unter der Arkade\nbeim Hochhaus verlaufende Fussgängerverbindung rechtfertigten das Anschneiden des Gebäudes durch Baulinien oder gar einen Gebäudeabbruch.\nEine Tramhaltestelle könne im Übrigen auch ohne Baulinienverschiebung\nrealisiert werden. Zum einen genüge der heutige Baulinienabstand den\nhierfür geltenden Massstäben. Für die Anlage einer Tramhaltestelle stehe\naber auch die vor den Parzellen Kat.-Nrn. AF2429, AF2377, AF3888,\nAF3889 und AF3845 (Wehntalerstrasse 294, 296, 298, 308 und 310) liegende, ca. 10 m tiefe Strassenausbuchtung zur Verfügung. Der durch die\nBaulinienrückversetzung und die Realisierung der Tramhaltestelle bedingte\nAbbruch des rekurrentischen Hochhauses und der übrigen damit zusammenhängenden Anlagen sei damit nicht erforderlich. Unter diesen Umständen stelle die angefochtene Massnahme eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 36 der Bundesverfassung [BV]) dar und missachte diese das\nVerhältnismässigkeitsprinzip.\n\n4.2.\nVernehmlassungsweise erwidert der Stadtrat, die strittige Baulinienführung\nverfolge sowohl verkehrstechnische als auch gestalterische Zwecke. Die\nWehntalerstrasse sei als Staatsstrasse und regionale Veloroute klassiert.\nIm regionalen Richtplan sei eine nach Zürich-Affoltern führende Tramlinie\neingezeichnet, welche zwischen 2019 und 2022 realisiert werde (vgl. kantonales Agglomerationsprogramm \"Stadt Zürich-Glattal\"). Ferner sehe der\nkommunale Verkehrsplan im fraglichen Abschnitt einen Fussgängerbereich\n(Quartierzentrum Neu-Affoltern) vor; sodann sei die Wehntalerstrasse im\nstädtischen Alleekonzept enthalten. Unabhängig von der Führung der\nTramlinie stelle der Strassenbereich vor den rekurrentischen Liegenschaften einen optimalen Standort für eine Tramhaltestelle dar. Sie liege im Bereich des Quartierzentrums Neu-Affoltern, biete eine Umsteigemöglichkeit\nauf die bestehenden Buslinien und trage dem städtischen verkehrstechni-\n\nR1S.2012.05110 Seite 4\nschen Grundsatz Rechnung, wonach Tramhaltestellen zueinander einen\nAbstand von rund 300 m aufzuweisen haben. Tramhaltestellen seien behindertengerecht zu gestalten. Die entsprechenden städtischen Empfehlungen sähen eine Mindestlänge von 67 m vor (eine erhöhte Haltekante\nvon 43 m, beidseitig Rampen von je 5 m, beidseitige 5 m lange Wartebereiche vor den Fussgängerstreifen sowie Signalisationsbereiche von je 2 m)\nvor. Der motorisierte Individualverkehr werde in der Regel um eine Haltestelle herumgeführt, weshalb auch Flächen für Fahrspurschwenkungen\nhinzuzurechnen seien. Im Übrigen sei das Grundstück Kat.-Nr. AF4403\nproblemlos neu überbaubar. Eine Vergrösserung des Baulinienabstandes\nvon 32 m auf 39 m sei angesichts der richtplanerischen Vorgaben und der\nBedeutung des Strassenabschnittes gerechtfertigt und verhältnismässig.\n\n4.3.\nReplicando hält der Rekurrent hauptsächlich fest, ein Teilabbruch des\nHochhauses auf der Parzelle Kat.-Nr. AF4403 erscheine aus baulichen und\nwirtschaftlichen Gründen geradezu abwegig; bei einem Neubau zeigten\nsich dagegen zahlreiche Probleme bezüglich des Anschlusses der rückwärtig bestehenden zweigeschossigen Tiefgarage und bezüglich der Zufahrtsrechte der östlich angrenzenden Grundstücke. In einem (fast vollständig)\nüberbauten Gebiet sei bei der Planung und Erstellung einer neuen Tramlinie auf bestehende Gebäude und Anlagen Rücksicht zu nehmen. Die vorhandene, rund 80 m lange Strassenausweitung, die beim Grundstück Kat.-\nNr. AF2429 beginne und bei der rekurrentischen Parzelle Kat.-Nr. AF3845\nende, genüge zur Erstellung einer Tramhaltestelle vollauf. Es sei deshalb\nnicht ersichtlich, weshalb die Baulinie auch im Bereich des rekurrentischen\nGrundstückes Kat.-Nr. AF4403 zurückversetzt, das darauf stehende Hochhaus abgebrochen und die Parzelle mit grossem Anpassungsaufwand neu\nüberbaut werden müsse.\n\nIn seiner Duplik erwidert der Stadtrat im Wesentlichen, die Wehntalerstrasse weise im fraglichen Abschnitt zahlreiche Richtplaneinträge auf, welche\numzusetzen seien. Die Baulinie nehme aber auch städtebauliche Funktionen wahr. Das öffentliche Interesse an einer attraktiven Gestaltung des im\nfraglichen Bereich vorgesehenen Quartierzentrums Neu-Affoltern sei gewichtig; dem könne nur mit der angefochtenen Baulinienrevision Rechnung\ngetragen werden. Diesen richtplanerischen Anliegen könne zudem auch mit\nder Anlegung eines Trottoirs auf öffentlichem Grund entsprochen werden,\n\n"}