{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2013-03-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2013_2013-03-22.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0056-2013_vom_22._m__rz_2013.pdf", "Checksum": "41af351e7cf3634905e2dca5031cacf2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baulinien. Kriterien für deren Revision. Interessenabwägung. | Strittig war die Revision einer Baulinie zur Sicherung vor allem des Landbedarfs für eine künftige Tramlinie bzw. Tramhaltestelle. Das Baurekursgericht hob die Vergrösserung des Baulinienabstands von bisher 32 m auf neu 39 m als nicht rechtskonform auf, weil es die Stadt Zürich bei der gebotenen Interessenabwägung unterlassen hatte, die privaten Interessen des Rekurrenten korrekt zu ermitteln. Die Streitsache wurde zur weiteren Behandlung und allfälligen erneuten Festsetzung an die Stadt zurückgewiesen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:08", "Checksum": "a453b28fde69fef54a645c0678110a61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 22.03.2013 BRGE I Nr. 0056/2013\nRegeste:\nBaulinien. Kriterien für deren Revision. Interessenabwägung. | Strittig war die Revision einer Baulinie zur Sicherung vor allem des Landbedarfs für eine künftige Tramlinie bzw. Tramhaltestelle. Das Baurekursgericht hob die Vergrösserung des Baulinienabstands von bisher 32 m auf neu 39 m als nicht rechtskonform auf, weil es die Stadt Zürich bei der gebotenen Interessenabwägung unterlassen hatte, die privaten Interessen des Rekurrenten korrekt zu ermitteln. Die Streitsache wurde zur weiteren Behandlung und allfälligen erneuten Festsetzung an die Stadt zurückgewiesen.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2012.05110\nBRGE I Nr. 0056/2013\n\nEntscheid vom 22. März 2013\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Felix Hess, Baurichter Walter Baumann, Ersatzrichter\nJürg Trachsel, Gerichtsschreiberin Patricia Ochsenbein-Veglio\n\nin Sachen Rekurrent\nF. N., [….]\n\ngegen Rekursgegnerin\nStadt Zürich, Stadthaus, 8001 Zürich\n\nbetreffend Gemeindebeschluss vom 17. Juni 2012 (Urnenabstimmung); Änderung der\nBaulinien in Affoltern, Zürich 11 - Affoltern\n_______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Beschluss vom 5. Oktober 2011 zog der Gemeinderat der Stadt Zürich\nim Stadtkreis 11 Zürich-Affoltern die Baulinien in Revision und setzte sie\nneu fest. Dagegen wurde das Referendum ergriffen. Nachdem das Stimmvolk die Vorlage am 17. Juni 2012 angenommen hatte, wurde der Beschluss am 17. August 2012 im kantonalen Amtsblatt Nr. 33 veröffentlicht.\n\nB.\nHiegegen gelangte F. N. mit Rekurseingabe vom 17. September 2012\nrechtzeitig an das Baurekursgericht und beantragte, es sei die im Bereich\nder Parzellen Kat.-Nrn. AF3845 und AF4403 festgesetzte revidierte\nBaulinie aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der\nStadt Zürich.\n\nC.\nMit Verfügung vom 18. September 2012 wurde das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. In seiner Vernehmlassung vom 7. November 2012 beantragte der Stadtrat, es sei der Rekurs abzuweisen; gleichzeitig wurde ein\nAntrag auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung gestellt.\n\nD.\nAuf Gesuch vom 19. November 2012 hin wurde mit Verfügung vom\n21. November 2012 ein zweiter Schriftenwechsel angesetzt. In der Replik\nvom 12. Dezember 2012 wiederholte der Rekurrent seinen auf Gutheissung\ndes Rekurses lautenden Antrag. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012\nwurde die Stadt Zürich zur Duplik eingeladen. In seiner Eingabe vom 8. Januar 2013 hielt der Stadtrat an seinen Anträgen fest.\n\nE.\nAm 24. Januar 2013 führte eine Delegation des Baurekursgerichts einen\nAugenschein auf dem Lokal durch. Auf die Parteivorbringen und das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit zur Urteilsfindung erforderlich, in den\nErwägungen Bezug genommen.\n\nR1S.2012.05110 Seite 2\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nDer Stadtrat von Zürich überprüfte mit Beschluss Nr. 2010/148 vom 7. April\n2010 die Baulinien im Quartier Affoltern, Kreis 11, auf ihre Aktualität und\nRichtplankonformität. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 setzte der Gemeinderat der Stadt Zürich die Baulinien im Kreis 11 gemäss der Vorlage\ndes Stadtrates neu fest. Mit dem vorliegend angefochten, auf ein Referendum hin ergangenen Gemeindebeschluss vom 17. Juni 2012 stimmten die\nStimmberechtigten der Baulinienfestsetzung im fraglichen Gebiet zu. Der\nBeschluss sieht – im Hinblick auf eine richtplanerisch vorgesehene neue\nTramlinie – unter anderem die Rückversetzung der nördlichen Baulinie der\nWehntalerstrasse im Bereich der Parzellen Kat.-Nrn. AF3845 und AF4403\nvor.\n\n2.\nDer Rekurrent ist Eigentümer der vorgenannten Grundstücke. Als solcher\nist er von der Baulinienrevision mehr betroffen als irgendwelche Dritte und\nsomit zur Rekurserhebung legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und\nBaugesetzes [PBG]).\n\n3.\nDer Stadtrat bestreitet die Notwendigkeit eines Augenscheins. Unbesehen\nvon Parteianträgen obliegt der Entscheid, ob ein Augenschein nach § 7 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) durchzuführen ist oder nicht, dem\nPräsidenten bzw. dem Referenten des Baurekursgerichts (vgl. §§ 16 f. der\nOrganisationsverordnung des Baurekursgerichts [OV BRG]). Vorliegend\nwaren die Voraussetzungen für die Durchführung eines Augenscheins erfüllt, waren doch die Verhältnisse vor Ort entscheidrelevant und auf Grund\nder Akten noch unklar. Die Durchführung eines Augenscheins war damit\nzwingend (§ 7 VRG).\n\n"}