Da von der vorliegend angefochtenen Fristverlängerung nur noch während der kurzen Zeit von rund einem Jahr Gebrauch gemacht werden kann und eine vorgängige Beseitigung des Bettenhausprovisoriums während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens offensichtlich unverhältnismässig wäre und für die Bauherrschaft einen schweren Nachteil darstellen würde, rechtfertigt es sich, dem Lauf der Beschwerdefrist sowie einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid im Sinne von § 55 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) die aufschiebende Wirkung vollumfänglich zu entziehen. Somit ist die Verlängerung der befristeten Bewilligung gemäss