Wenn sich bei der Anfechtung von befristeten Baubewilligungen das Rechtsmittelverfahren und die Befristung zeitlich überschneiden, wird der Streitgegenstand sowohl durch die aufschiebende Wirkung als auch durch deren Entzug präjudiziert. In solchen Fällen ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, ob der Rekurs aufschiebende Wirkung entfalten soll. Dabei können auch die Prozessaussichten mit erwogen werden, sofern sie klar zu Tage treten (vgl. Verfügung des Präsidenten der Baurekurskommission I vom 30. April 2004 im Rekursverfahren G.-