Für Rekursverfahren betreffend die Erteilung von Baubewilligungen enthält § 339 PBG eine Spezialbestimmung über die aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels soll verhindern, dass der Streitgegenstand während des Rechtsmittelverfahrens verändert oder zerstört und damit ein Zustand geschaffen wird, der das Wirksamwerden des rechtskräftigen Rechtsmittelentscheids erschwert oder gar verunmöglicht. In gegen Baubewilligungen angehobenen Rekursverfahren bildet daher die aufschiebende Wirkung des Rekurses im Umfang von § 339 Abs. 1 PBG die Regel. Ausnahmsweise kann die Rekursinstanz dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung aus besonderen Gründen entziehen.