6. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommen gemäss § 25 Abs. 1 VRG aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen (§ 25 Abs. 2 VRG). Für Rekursverfahren betreffend die Erteilung von Baubewilligungen enthält § 339 PBG eine Spezialbestimmung über die aufschiebende Wirkung.