4.2. Die Baudirektion hält den neuen Eventualantrag für verspätet, weil Rekursantrag und Rekursbegründung nach Ablauf der Rekursfrist nicht erweitert werden könnten. In materieller Hinsicht entspreche der Eventualantrag praktisch vollumfänglich der Dispositivziffer II der angefochtenen Baubewilligung und sei darum obsolet. Die Terminierung der Umbauarbeiten lasse einen Abbruch des Bettenhausprovisoriums bis Mitte 2015 zu.