R1S.2013.05114 Seite 9 nem Interesse dienen, das Bettenhausprovisorium leer stehen zu lassen, soweit es nicht als Rochadefläche für das streitbetroffene Vorhaben dient. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Dispositivziffer II des angefochtenen Beschlusses das Provisorium zu entfernen ist, sobald es seinen Zweck erfüllt hat. Die bis spätestens 30. Juni 2015 angesetzte Frist darf somit nicht aus zweckwidrigen Gründen ausgeschöpft werden (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer 4.3.).