Das Gesagte bedeutet aber nicht, dass die lange Dauer des Bestehens bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht auch berücksichtigt werden müsste. Mit der zeitlich befristeten, reversiblen Beeinträchtigung der Schutzobjekte darf nicht gegen Sinn und Zweck der auf die Erhaltung von Schutzobjekten abzielenden heimatschutzrechtlichen Vorschriften verstossen werden. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass der Schutzzweck grundsätzlich ohne zeitlichen Unterbruch erfüllt wird.